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Änderung § 40 KMAG vom 30.12.2024
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§ 40 KMAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2024 geltenden Fassung | § 40 KMAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 Besondere Pflichten des Abschlussprüfers; Verordnungsermächtigung | |
(1) 1 Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. 2 Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten nach der Verordnung (EU) 2023/1114 auch in Verbindung mit den entsprechenden technischen Regulierungsstandards erfüllt hat. 3 Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen | |
(Text alte Fassung) 1. nach dem Geldwäschegesetz, | (Text neue Fassung) 1. nach dem Geldwäschegesetz und der Verordnung (EU) 2023/1113, |
2. nach Titel III Kapitel 2, 3 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie | |
3. nach Titel IV Kapitel 1 und Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1114 | 3. nach Titel IV Kapitel 1 und Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1114, 4. nach Titel V Kapitel 2 und 3 sowie nach Artikel 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 und 5. nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15 und 20 der Verordnung (EU) 2022/2554 |
nachgekommen ist, soweit diese Verpflichtungen auf das Institut anzuwenden sind. (2) 1 Der Abschlussprüfer hat es unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, 1. die die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes rechtfertigen, 2. die den Bestand des Instituts gefährden oder die Entwicklung des Instituts wesentlich beeinträchtigen können, 3. die einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen des Instituts oder über die Ausübung einer Tätigkeit nach der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes darstellen oder 4. die schwerwiegende Verstöße der Mitglieder des Leitungsorgans gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen. 2 Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Instituts sprechen. 3 Die Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch in Bezug auf ein Unternehmen, das mit dem Institut in enger Verbindung steht, sofern dem Abschlussprüfer die Tatsachen im Rahmen der Abschlussprüfung des Instituts bekannt werden. 4 Der Abschlussprüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt. (3) 1 Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut auch Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. 2 Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. (4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt der Prüfungsberichte einschließlich der Möglichkeit der Integration in Prüfberichte nach sonstigen Aufsichtsgesetzen sowie die Form ihrer Einreichung zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. 2 Insbesondere sollen die Bestimmungen geeignet sein, Missstände, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder das ordnungsgemäße öffentliche Angebot vermögenswertreferenzierter Token oder E-Geld-Token, deren ordnungsgemäße Zulassung zum Handel oder das ordnungsgemäße Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. 3 In der Rechtsverordnung können die Bestimmungen nach Satz 1 insbesondere auch für die Prüfung der in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen getroffen werden und Umstände bestimmt werden, unter denen die Bundesanstalt von der Prüfung ganz oder teilweise absehen kann. 4 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit der Maßgabe auf die Bundesanstalt übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. |
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