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Änderung § 43 KMAG vom 30.12.2024
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§ 43 KMAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2024 geltenden Fassung | § 43 KMAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr | |
(1) 1 Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts, insbesondere für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. 2 Sie kann insbesondere 1. Anweisungen für die Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts erlassen, 2. Inhabern und Mitgliedern des Leitungsorgans die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken, 3. die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder zur Vermeidung des Entzugs der Zulassung vorübergehend 1. die Annahme von Geldern oder Kryptowerten von Kunden verbieten, 2. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen und 3. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind, verbieten. (3) § 46 Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (4) Die Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 1 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute und E-Geld-Institute. | (Text neue Fassung) (4) Die Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 1 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114. |
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