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Änderung § 51 KMAG vom 30.12.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 51 KMAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2024 geltenden Fassung
§ 51 KMAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung


(Text alte Fassung)

§ 37 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 30. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr.

(Text neue Fassung)

1 § 37 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 30. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr. 2 § 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.