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Kapitel 8 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)

Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Kapitel 8 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 50 Übergangsvorschrift zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 143 der Verordnung (EU) 2023/1114; Verordnungsermächtigung



(1) Unternehmen mit einer Erlaubnis

1.
nach § 32 des Kreditwesengesetzes,

2.
nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes,

3.
nach § 11 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

4.
als Börsenträger nach § 4 des Börsengesetzes in den Fällen des § 2 Absatz 12 des Kreditwesengesetzes,

5.
als OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches in den Fällen der Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches oder

6.
als AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches in den Fällen der Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches,

die am 29. Dezember 2024 im Einklang mit geltendem Recht Tätigkeiten in Bezug auf Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom 22. Februar 2023 erbringen dürfen, dürfen diese Tätigkeit unter Fortgeltung der aufsichtlichen Rechtslage vom 29. Dezember 2024 weiter erbringen; die Erlaubnis gilt insoweit als fortbestehend.

(2) Die nach Absatz 1 als fortbestehend geltende Erlaubnis erlischt

1.
in den Fällen des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 mit der Bestandskraft der Entscheidung im Zulassungsverfahren nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder im vereinfachten Verfahren nach Absatz 3 oder

2.
in den Fällen des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Ablauf der jeweils einschlägigen Frist nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder

3.
spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025.

(3) 1Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 1 können das vereinfachte Verfahren auf Zulassung zum Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen beschreiten. 2Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 2 können das vereinfachte Verfahren auf Zulassung zum Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen beschreiten, soweit sie nicht unter Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen. 3Die Zulassung ist zu verweigern, wenn die Voraussetzungen des Titels V der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erfüllt sind. 4Die Bundesanstalt kann die Zulassung unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2023/1114 verfolgten Zweckes halten müssen.

(4) Unternehmen, die nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 und im Einklang mit geltendem Recht Tätigkeiten erbringen, die bislang erlaubnisfrei waren, haben ihre Tätigkeit der Bundesanstalt bis zum 1. August 2024 formlos anzuzeigen.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form des vereinfachten Verfahrens nach Absatz 3, einschließlich Regelungen zu Ausschlussfristen, treffen, soweit dies zur Überführung der Erlaubnisse in Einklang mit Artikel 143 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich ist. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Stellung von Anträgen nach der Verordnung (EU) 2023/1114 für das Angebot von Kryptowerte-Dienstleistungen durch die Bundesanstalt vor dem 30. Dezember 2024 festlegen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung an die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass diese Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.


§ 51 Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung



1§ 37 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 30. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr. 2§ 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.