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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Untersuchungsausschussgesetzes (BVerfGGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 7a wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Hat das zuständige Wahlorgan innerhalb von drei Monaten, nachdem ihm das Bundesverfassungsgericht einen Wahlvorschlag gemacht hat, keinen Nachfolger gewählt, kann sein Wahlrecht auch vom anderen Wahlorgan ausgeübt werden. Ein so gewählter Richter gilt als vom ursprünglich zuständigen Wahlorgan gewählt."
- 2.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3a werden die Wörter „Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes" ersetzt.
- c)
- In Nummer 6 werden die Wörter „Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes" ersetzt.
- d)
- In Nummer 6a werden die Wörter „Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2a des Grundgesetzes" ersetzt.
- e)
- In Nummer 6b werden die Wörter „Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 2 des Grundgesetzes" ersetzt.
- f)
- In Nummer 7 werden die Wörter „Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
- g)
- In Nummer 8 werden die Wörter „Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes" ersetzt.
- h)
- In Nummer 8a werden die Wörter „Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4a und 4b des Grundgesetzes" ersetzt.
- i)
- In Nummer 15 werden die Wörter „Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 3 des Grundgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 71 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes" ersetzt.
- 4.
- § 76 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2a des Grundgesetzes" ersetzt.
- 5.
- In § 96 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 93 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes" und die Wörter „Artikel 93 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes" ersetzt.
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