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Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Untersuchungsausschussgesetzes (BVerfGGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 31. Dezember 2024 BVerfGG § 7a, § 13, § 71, § 76, § 96

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 7a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Hat das zuständige Wahlorgan innerhalb von drei Monaten, nachdem ihm das Bundesverfassungsgericht einen Wahlvorschlag gemacht hat, keinen Nachfolger gewählt, kann sein Wahlrecht auch vom anderen Wahlorgan ausgeübt werden. Ein so gewählter Richter gilt als vom ursprünglich zuständigen Wahlorgan gewählt."

2.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3a werden die Wörter „Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes" ersetzt.

b)
In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes" ersetzt.

c)
In Nummer 6 werden die Wörter „Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes" ersetzt.

d)
In Nummer 6a werden die Wörter „Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2a des Grundgesetzes" ersetzt.

e)
In Nummer 6b werden die Wörter „Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 2 des Grundgesetzes" ersetzt.

f)
In Nummer 7 werden die Wörter „Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

g)
In Nummer 8 werden die Wörter „Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes" ersetzt.

h)
In Nummer 8a werden die Wörter „Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4a und 4b des Grundgesetzes" ersetzt.

i)
In Nummer 15 werden die Wörter „Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 3 des Grundgesetzes" ersetzt.

3.
In § 71 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes" ersetzt.

4.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2a des Grundgesetzes" ersetzt.

5.
In § 96 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 93 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes" und die Wörter „Artikel 93 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 94 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 31. Dezember 2024 PUAG § 36



Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2024.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Justiz

Volker Wissing