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Zehntes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes (10. RegGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „zur Hälfte" gestrichen.
- bb)
- Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Länder beteiligen sich mindestens in gleicher Höhe. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2025 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen des Absatzes 7 ausgeglichen."
- c)
- In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „je Kalenderjahr" gestrichen.
- d)
- Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Nach Vorlage der endgültigen Daten gemäß Anlage 8 für die Kalenderjahre 2023, 2024 und 2025 ist nachzuweisen, auf welche Höhe sich der tatsächlich erforderliche Betrag beläuft, um die finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3, die im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2025 entstanden sind, auszugleichen und wie sich dieser auf die einzelnen Länder verteilt." - e)
- Absatz 8 wird aufgehoben.
- f)
- Absatz 9 wird Absatz 8.
- 2.
- Anlage 8 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 8 (zu § 9 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel | |||||||
für das Bundesland: | im Jahr: zum Stichtag 30. Juni des Folgejahres | ||||||
Bereich | Landes- haushalt (Kapitel/Titel) | Verwendungszweck | Betrag (in EUR) | Betrag Vorjahr (in EUR) | Summe (in EUR) | ||
1 | 1.1 | Verfügbare Mittel | Zuweisung nach § 9 RegG | | |||
1.2 | Minderung/Aufstockung aufgrund Länderausgleich | | |||||
1.3 | Landesmittel | | |||||
1.4 | verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.1 bis 1.3) | | |||||
2 | 2.1 | Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr | Hochgerechnete Fahrgeld- einnahmen (Soll-Wert) | | |||
2.2 | Ist-Einnahmen | | |||||
2.3 | finanzielle Nachteile aufgrund des Rückgangs von Fahrgeld- einnahmen durch das Deutsch- landticket (Differenz aus 2.1 und 2.2) | | |||||
2.4 | finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit allge- meinen Vorschriften durch das Deutschlandticket | | |||||
2.5 | finanzielle Nachteile aufgrund von Minderungen der Erstat- tungsleistung nach SGB IX durch das Deutschlandticket | | |||||
2.6 | finanzielle Nachteile aufgrund der Gewährung von Um- stellungspauschalen bzw. anteiliger Deckung von Vertriebsmehrkosten | | |||||
2.7 | finanzielle Nachteile aufgrund der Erstattung von Mehrkosten der Einführung | | |||||
2.8 | abzgl. ersparter Aufwendungen | | |||||
2.9 | Gesamtsumme (2.3 bis 2.8) | | |||||
3 | Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben | (Differenz aus 1.4 und 2.9) | |
- Zu den einzelnen Punkten werden geeignete inhaltliche Erläuterungen sowie Hinweise zur Validität (z. B. endgültige Testierung) beigefügt. Die Vorjahreswerte sind zu aktualisieren."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
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