Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 - PBAV 2025)

V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 446
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 860-11-16 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
§ 1 Beitragssatz für die soziale Pflegeversicherung
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 55 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -, der durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestags gemäß § 55 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch:

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§ 1 Beitragssatz für die soziale Pflegeversicherung



(1) Der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder festgesetzt.

(2) Die Anhebung des bundeseinheitlichen Beitragssatzes nach Absatz 1 um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem am 31. Dezember 2024 geltenden Beitragssatz kann auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Monate Januar bis Juni 2025 in der Weise abgegolten werden, dass der Beitrag im Monat Juli 2025 einmalig 4,8 Prozent der im Juli 2025 beitragspflichtigen Rente des Rentenbeziehers beziehungsweise der Rentenbezieherin beträgt; für die Beitragsabführung für die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 2a des Elften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Personen gilt dies entsprechend.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach



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