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Artikel 5 - Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)

Artikel 5 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 BKGG § 6, § 6a

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „250 Euro" durch die Angabe „255 Euro" ersetzt.

2.
In § 6a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „ab 1. Juli 2022" gestrichen und wird die Angabe „20 Euro" durch die Angabe „25 Euro" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 SteFeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 SteFeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SteFeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 SteFeG Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... 6 des Bundeskindergeldgesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 ...