(1)
1Auf Antrag des Herstellers gemäß
§ 41 Absatz 1 Nummer 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Bescheinigung darüber aus, dass ein Film den Vorschriften des
§ 41, der
§§ 42 und
44 oder der
§§ 43 und
44 entspricht.
2Zur Prüfung der Voraussetzungen nach
§ 41 Absatz 1 Nummer 5 und 7 oder nach
§ 42 Absatz 3 in Verbindung mit
§ 41 Absatz 1 Nummer 5 und 7 hat die Filmförderungsanstalt für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf dessen Anforderung eine gutachterliche Stellungnahme zu erstellen.
3In dem Antrag ist nachzuweisen, dass der Film entsprechend
§ 41 Absatz 1 Nummer 6 in deutscher Sprache im Inland oder als deutscher Beitrag im Hauptwettbewerb oder in einer Nebenreihe auf einem Festival welturaufgeführt worden ist.
(2) Der Antrag ist rechtzeitig, bei internationalen Koproduktionen oder bei internationalen Kofinanzierungen spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen.
(3) Die Bescheinigung enthält keine Aussage über die Förderfähigkeit des Films.
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann auf Antrag des Herstellers gemäß
§ 41 Absatz 1 Nummer 1 durch eine vorläufige Projektbescheinigung bestätigen, dass ein Film den Vorschriften des
§ 41, der
§§ 42 und
44 oder der
§§ 43 und
44 voraussichtlich entsprechen wird, wenn die bei Antragstellung eingereichten Unterlagen dies erkennen lassen.
(2) Der Antrag ist rechtzeitig, bei internationalen Koproduktionen oder bei internationalen Kofinanzierungen spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen.