§ 103 FFG Berücksichtigung von Erfolgen ... (2) Für die Berücksichtigung des Zuschauererfolgs gelten die §§ 62 und 63 Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass höchstens 500.000 Besucherpunkte berücksichtigt ... Absatz 2 abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen. § 63 Absatz 3 und § 64 Absatz 3 gelten ...