§ 1 - Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens (BEVZustÜA k.a.Abk.)

A. v. 08.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 7
Geltung ab 15.01.2025; FNA: 2031-4-48 Disziplinarrecht

§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen:

1.
gegenüber Beamtinnen und Beamten:

a)
die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,

b)
die Befugnis, die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen, und

c)
die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,

2.
die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.

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Zitierungen von § 1 Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BEVZustÜA verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEVZustÜA selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BEVZustÜA Vorbehaltsklausel
... Präsident des Bundeseisenbahnvermögens behält sich vor, Zuständigkeiten nach § 1 in besonderen Fällen selbst ...


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