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Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens (BEVZustÜA k.a.Abk.)
Eingangsformel
Nach § 34 Absatz 5, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, ordnet der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens an:
§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen:
- 1.
- gegenüber Beamtinnen und Beamten:
- a)
- die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
- b)
- die Befugnis, die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen, und
- c)
- die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
- 2.
- die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.
§ 2 Vorbehaltsklausel
Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens behält sich vor, Zuständigkeiten nach § 1 in besonderen Fällen selbst auszuüben.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
1Diese Anordnung tritt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. 2Auf vor dem Inkrafttreten eingeleitete Disziplinarverfahren sind weiterhin das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung sowie die Delegationsanordnung BEV vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2515) anzuwenden. 3Maßnahmen, die nach dem bisherigen Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.
Schlussformel
Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens
Winfried Thubauville
Winfried Thubauville
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