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Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens (BEVZustÜA k.a.Abk.)

A. v. 08.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 7
Geltung ab 15.01.2025; FNA: 2031-4-48 Disziplinarrecht

Eingangsformel





§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts



Den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen:

1.
gegenüber Beamtinnen und Beamten:

a)
die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,

b)
die Befugnis, die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen, und

c)
die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,

2.
die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.


§ 2 Vorbehaltsklausel



Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens behält sich vor, Zuständigkeiten nach § 1 in besonderen Fällen selbst auszuüben.


§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen



1Diese Anordnung tritt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. 2Auf vor dem Inkrafttreten eingeleitete Disziplinarverfahren sind weiterhin das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung sowie die Delegationsanordnung BEV vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2515) anzuwenden. 3Maßnahmen, die nach dem bisherigen Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.


Schlussformel



Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens

Winfried Thubauville

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