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§ 2 - Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens (BEVZustÜA k.a.Abk.)

A. v. 08.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 7
Geltung ab 15.01.2025; FNA: 2031-4-48 Disziplinarrecht

§ 2 Vorbehaltsklausel



Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens behält sich vor, Zuständigkeiten nach § 1 in besonderen Fällen selbst auszuüben.

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