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§ 3 - Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens (BEVZustÜA k.a.Abk.)
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
1Diese Anordnung tritt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. 2Auf vor dem Inkrafttreten eingeleitete Disziplinarverfahren sind weiterhin das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung sowie die Delegationsanordnung BEV vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2515) anzuwenden. 3Maßnahmen, die nach dem bisherigen Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.
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