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§ 1 - Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens (BEVZustÜA k.a.Abk.)
§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen:
- 1.
- gegenüber Beamtinnen und Beamten:
- a)
- die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
- b)
- die Befugnis, die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen, und
- c)
- die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
- 2.
- die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.
Zitierungen von § 1 Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BEVZustÜA verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEVZustÜA selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BEVZustÜA Vorbehaltsklausel
... Präsident des Bundeseisenbahnvermögens behält sich vor, Zuständigkeiten nach § 1 in besonderen Fällen selbst ...
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