§ 6 wird § 2 und wie folgt gefasst:
„§ 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
- 1.
- entgegen Artikel 65 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Zulassungsnummer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in das Etikett aufnimmt,
- 2.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Anforderung erfüllt ist,
- 3.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 23 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass ein dort genanntes Gemisch mit der dort genannten Aufschrift oder dem dort genannten Piktogramm versehen ist,
- 4.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 28, 29 oder Nummer 30 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2, nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
- 5.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 31 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
- 6.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 32, 34 bis 37 oder Nummer 38 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2, nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
- 7.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 40 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
- 8.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 47 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass auf einer dort genannten Verpackung die dort genannten Informationen angegeben sind,
- 9.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 55 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Farbe mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
- 10.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 57 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass ein dort genannter Kontaktklebstoff mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
- 11.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 63 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
- a)
- Absatz 18 Unterabsatz 3 Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes PVC-Erzeugnis mit der dort genannten Angabe versehen ist, oder
- b)
- Absatz 18 Unterabsatz 3 Satz 2 der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen auf der Verpackung anbringt,
- 12.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 73 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Verpackung nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
- 13.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 75 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
- a)
- Absatz 7 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gemisch mit der dort genannten Kennzeichnung versehen ist, oder
- b)
- Absatz 8 der zugehörigen Spalte 2 ein Gemisch zu Tätowierungszwecken verwendet, dass nicht die dort genannte Angabe trägt, oder
- 14.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 78 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1, 2 oder Satz 4, der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Produkt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit dem den dort genannten Hinweis versieht.
- 1.
- einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 über die Handhabung eines dort genannten Gemischs oder eines dort genannten Erzeugnisses zuwiderhandelt oder
- 2.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 65 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 3 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass bei der Verwendung des Zellstoffisoliermaterialgemischs die mitgeteilte Beladungsrate nicht überschritten wird.
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Nummer 63 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 18 Unterabsatz 4 Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen Nummer 65 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bei Lieferung eines dort genannten Gemisches gibt,
- 3.
- entgegen Nummer 73 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, der zugehörigen Spalte 2 in ein Sicherheitsdatenblatt eine dort genannte Angabe nicht richtig aufnimmt,
- 4.
- entgegen Nummer 74 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
- a)
- Absatz 7 Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass dort genannte Schulungsmaterialien oder Schulungen zur Verfügung gestellt werden oder
- b)
- Absatz 8 Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Abschluss der Schulung vornimmt,
- 5.
- entgegen Nummer 78 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
- a)
- Absatz 7 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 10 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Unterabsatz 2, der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt oder eine Anweisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
- b)
- Absatz 11 oder Absatz 12 der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- c)
- Absatz 14 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- d)
- Absatz 14 Unterabsatz 3 oder Unterabsatz 4 der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet oder
- 6.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Nummer 78 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 14 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 15 der zugehörigen Spalte 2 zuwiderhandelt.
- 1.
- entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich aktualisiert,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 4.
- entgegen Artikel 14 Absatz 7 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung hält oder nicht oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält,
- 5.
- entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 3, ein Registrierungsdossier nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Überschreitung der dort genannten Mengenschwellen einreicht,
- 6.
- entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 7.
- entgegen Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 eine Aktualisierung des Registrierungsdossiers der Agentur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterbreitet,
- 8.
- entgegen Artikel 24 Absatz 2 als Hersteller oder Importeur eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
- 9.
- entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 sich bei der Agentur vor einer Registrierung nicht erkundigt,
- 10.
- entgegen Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 5, 6 oder Absatz 8, ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 11.
- entgegen Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Informationen im Sicherheitsdatenblatt mit den Angaben in der Stoffsicherheitsbeurteilung übereinstimmen,
- 12.
- entgegen Artikel 31 Absatz 7 ein Expositionsszenario zu einer identifizierten Verwendung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einbezieht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,
- 13.
- entgegen Artikel 31 Absatz 9 das Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder den früheren Abnehmern nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 14.
- entgegen Artikel 32 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
- 15.
- entgegen Artikel 33 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 16.
- entgegen Artikel 34 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich weiterleitet,
- 17.
- entgegen Artikel 35 einen Zugang nicht gewährt,
- 18.
- entgegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 2, eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur Verfügung hält,
- 19.
- entgegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 2, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
- 20.
- entgegen Artikel 37 Absatz 7 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung hält oder nicht oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält,
- 21.
- entgegen Artikel 38 Absatz 1 oder Absatz 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
- 22.
- entgegen Artikel 38 Absatz 4 eine Einstufung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt,
- 23.
- entgegen Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 4, oder entgegen Artikel 50 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 24.
- entgegen Artikel 66 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
- 1.
- einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 über die Sammlung einer verbleibenden Menge eines gefährlichen Stoffs oder eines gefährlichen Gemischs zuwiderhandelt oder
- 2.
- entgegen Artikel 60 Absatz 10 nicht sicherstellt, dass ein zugelassener Stoff bei der Exposition auf dem dort genannten Niveau gehalten wird.
(8) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe f des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Stoffsicherheitsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt.
- 1.
- entgegen Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 einem nachgeschalteten Anwender einen Stoff liefert oder
- 2.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 6 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis ohne das dort genannte Etikett in Verkehr bringt."
Die Abschnitte 4 bis 10 werden durch die folgenden Abschnitte 2 bis 8 ersetzt:
„Abschnitt 2 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
§ 3 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der
Richtlinien 67/548/EWG und
1999/45/EG und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom 10.4.2015, S. 9; L 349 vom 21.12.2016, S. 1; L 190 vom 27.7.2018, S. 20; L 55 vom 25.2.2019, S. 18; L 117 vom 3.5.2019, S. 8), die zuletzt durch die durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2023/1434 (ABl. L 176 vom 11.7.2023, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten Stoff oder ein Gemisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstuft,
- 2.
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 die Einstufung eines dort genannten Stoffes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 3.
- entgegen Artikel 4 Absatz 4 nicht gewährleistet, dass ein als gefährlich eingestufter Stoff oder ein als gefährlich eingestuftes Gemisch vor seinem Inverkehrbringen in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder verpackt wird,
- 4.
- entgegen Artikel 4 Absatz 8 ein Erzeugnis als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstuft oder als Lieferant nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verpackt oder
- 5.
- entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht dafür sorgt oder nicht gewährleistet, dass das Kennzeichnungsetikett rechtzeitig aktualisiert wird.
- 1.
- entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,
- 2.
- entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3 eine dort genannte Information nicht in dem dort genannten Format vorlegt,
- 3.
- entgegen Artikel 40 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Agentur meldet,
- 4.
- entgegen Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Absatz 2, eine dort genannte Information nicht, nicht vollständig oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur Verfügung hält,
- 5.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 zuwiderhandelt oder
- 6.
- entgegen Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.2 eine dort genannte Information oder Klärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert.
- 1.
- entgegen Artikel 48 Absatz 1 für einen dort genannten Stoff wirbt oder
- 2.
- entgegen Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 1 für ein dort genanntes Gemisch wirbt.
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 7 oder
- 2.
- entgegen Artikel 4 Absatz 10 in Verbindung mit
- a)
- Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt 4.4, oder
- b)
- Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.5 in Verbindung mit Teil B Abschnitt 4.2
ein Gemisch in Verkehr bringt.
- 1.
- entgegen Artikel 7 Absatz 2 einen Versuch an einem nichtmenschlichen Primaten durchführt oder
- 2.
- entgegen Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 5 eine Prüfung nicht richtig durchführt.
Abschnitt 3 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012
§ 4 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1398 (ABl. L, 2024/1398, 22.5.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 17 Absatz 1 ein Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,
- 2.
- entgegen Artikel 58 Absatz 2 eine behandelte Ware in den Verkehr bringt, die mit einem Wirkstoff behandelt wurde oder die einen Wirkstoff enthält, der nicht in Anhang I Spalte 2 oder in der Liste nach Artikel 9 Absatz 2 1) aufgeführt ist, oder
- 3.
- entgegen Artikel 95 Absatz 2 in Verbindung mit der Liste nach Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 1 2) ein dort genanntes Biozidprodukt nach dem 17. Januar 2025 auf dem Markt bereitstellt.
---
- 1)
- Liste nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Fassung vom 18. Oktober 2024, in der amtlichen deutschen Übersetzung abrufbar unter: https://www.bmuv.de/DL3343
- 2)
- Liste nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Fassung vom 17. Oktober 2024, in der amtlichen deutschen Übersetzung abrufbar unter: https://www.bmuv.de/DL1796
§ 5 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
- 1.
- entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 ein Biozidprodukt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- 2.
- entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass ein Biozidprodukt in Einklang mit der genehmigten Zusammenfassung eingestuft, verpackt oder gekennzeichnet wird,
- 3.
- als Zulassungsinhaber entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, ein dort genanntes Produkt nicht richtig verpackt,
- 4.
- entgegen Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass das Etikett nicht irreführend ist oder die dort genannten Angaben oder Hinweise nicht enthält, oder
- 5.
- entgegen Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a bis n, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Angaben enthält.
- 1.
- entgegen Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen umfasst, oder
- 2.
- entgegen Artikel 58 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 eine behandelte Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.
- 1.
- entgegen Artikel 17 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 den betreffenden Mitgliedstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 3.
- entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, oder entgegen Artikel 59 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
- entgegen Artikel 58 Absatz 5 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 5.
- entgegen Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gewährleistet,
- 6.
- entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder
- 7.
- entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
- 1.
- als für die Werbung verantwortliche Person entgegen Artikel 72 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, einen dort genannten Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig hinzufügt oder
- 2.
- entgegen Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, ein Biozidprodukt in der Werbung darstellt.
Abschnitt 4 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012
§ 6 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1656 (ABl. L 210 vom 25.8.2023, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Gemisch ausführt,
- 2.
- entgegen Artikel 14 Absatz 10 Satz 1 eine Chemikalie später als sechs Monate vor dem Verfallsdatum ausführt oder
- 3.
- entgegen Artikel 15 Absatz 2 eine Chemikalie oder einen Artikel ausführt.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
- 1.
- entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 oder Artikel 15 Absatz 1, die bezeichnete nationale Behörde über die Ausfuhr einer Chemikalie oder eines Artikels nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 2.
- entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 3.
- entgegen Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 4.
- entgegen Artikel 14 Absatz 4 einer dort genannten Entscheidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 5.
- entgegen Artikel 16 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 6.
- entgegen Artikel 17 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 7.
- entgegen Artikel 19 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Kennnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angibt oder
- 8.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 19 Absatz 3 zuwiderhandelt.
Abschnitt 5 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2017/852
§ 8 Straftaten nach der Verordnung (EU) 2017/852
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1849 (ABl. L, 2024/1849, 10.7.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 Quecksilber ausführt,
- 2.
- entgegen Artikel 3 Absatz 2 oder Absatz 4 eine dort genannte Quecksilberverbindung oder ein dort genanntes Quecksilbergemisch ausführt,
- 3.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Quecksilber, ein dort genanntes Quecksilbergemisch oder dort genannte Quecksilberabfälle einführt,
- 4.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 ein dort genanntes Quecksilbergemisch oder eine dort genannte Quecksilberverbindung einführt,
- 5.
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 Quecksilber einführt,
- 6.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Produkt ausführt, einführt oder herstellt,
- 7.
- entgegen Artikel 7 Absatz 1 Quecksilber oder eine Quecksilberverbindung verwendet,
- 8.
- entgegen Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Teil II Buchstabe a Quecksilber verwendet,
- 9.
- entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 einen dort genannten Herstellungsprozess anwendet,
- 10.
- entgegen Artikel 9 Absatz 1 einen kleingewerblichen Goldbergbau oder eine kleingewerbliche Aufbereitung von Gold vornimmt,
- 11.
- entgegen Artikel 10 Absatz 1 Dentalamalgam oder Quecksilber in loser Form verwendet oder
- 12.
- entgegen Artikel 10 Absatz 2a Unterabsatz 1 oder Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Dentalamalgam verwendet, ausführt, einführt oder herstellt.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/852
- 1.
- entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 die Behandlung von Amalgamabfall nicht sicherstellt,
- 2.
- als derjenige, der Quecksilberabfälle beseitigt, entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Quecksilberabfälle nicht oder nicht rechtzeitig umwandelt oder nicht oder nicht rechtzeitig verfestigt,
- 3.
- entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 Quecksilberabfälle beseitigt oder
- 4.
- entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass dort genannte Quecksilberabfälle in der dort genannten Weise gelagert werden.
- 1.
- entgegen Artikel 12 Absatz 1 dort genannte Daten, eine dort genannte Angabe oder eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 2.
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 3.
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
- 4.
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3, Absatz 2 Unterabsatz 3 oder Absatz 3 Unterabsatz 2 eine Kopie einer dort genannten Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 5.
- entgegen Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
- 1.
- entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte zahnmedizinische Einrichtung mit einem dort genannten Amalgamabscheider ausgestattet ist,
- 2.
- entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Amalgamabscheider die dort genannte Rückhaltequote leistet,
- 3.
- entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 die Sammlung von Amalgamabfall nicht sicherstellt oder
- 4.
- entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 2 Dentalamalgam freisetzt.
Abschnitt 6 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/1021
§ 10 Straftaten nach der Verordnung (EU) 2019/1021
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45; L 179I vom 9.6.2020, S. 4), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2570 (ABl. L, 2024/2570, 27.9.2024) geändert worden ist, einen dort genannten Stoff als solchen, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2019/1021
Abschnitt 7 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2024/573
§ 12 Straftaten nach der Verordnung (EU) 2024/573
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024) verstößt, in dem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1 ein fluoriertes Treibhausgas in Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis, eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genanntes Teil nach dem 17. Januar 2025 in Verkehr bringt, verwendet, liefert, zur Verfügung stellt oder ausführt,
- 3.
- entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten nicht wieder auffüllbaren Behälter nach dem 17. Januar 2025 einführt, liefert, für Dritte bereitstellt, verwendet oder ausführt,
- 4.
- entgegen Artikel 13 Absatz 1, 2 oder Absatz 7 Unterabsatz 1 SF6 verwendet,
- 5.
- entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas verwendet,
- 6.
- entgegen Artikel 13 Absatz 8 Satz 1 Desfluran verwendet,
- 7.
- entgegen Artikel 13 Absatz 9 eine dort genannte Schaltanlage in Betrieb nimmt,
- 8.
- entgegen Artikel 13 Absatz 19 ein dort genanntes Erzeugnis in Betrieb nimmt oder verwendet,
- 9.
- entgegen Artikel 14 Absatz 2 einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff produziert,
- 10.
- entgegen Artikel 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff in Verkehr bringt,
- 11.
- entgegen Artikel 19 Absatz 1 eine dort genannte Anlage, eine Wärmepumpe oder ein dort genanntes Dosier-Aerosol in Verkehr bringt,
- 12.
- entgegen Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Artikel 23 Absatz 12 Unterabsatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, einen dort genannten Schaum, ein dort genanntes Aerosol, eine dort genannte Anlage, eine dort genannte Wärmepumpe, ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas oder einen dort genannten teilfluorierten Kohlenwasserstoff ausführt oder
- 13.
- entgegen Artikel 25 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff, ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung einführt oder ausführt.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/573
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Begasung vornimmt oder einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung des Nachweises aufbewahrt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2, Absatz 8 Satz 2, Absatz 16 oder Absatz 20, Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 oder Artikel 26 Absatz 8 Unterabsatz 3 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 eine dort genannte Konformitätserklärung oder eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 4.
- entgegen Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des dort genannten Behälters vorlegt,
- 5.
- entgegen Artikel 13 Absatz 16 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Unterlage aufbewahrt,
- 6.
- entgegen Artikel 13 Absatz 17 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Inbetriebnahme der elektrischen Schaltanlage benachrichtigt,
- 7.
- entgegen Artikel 13 Absatz 20 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung des Nachweises aufbewahrt,
- 8.
- entgegen Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Dokumentation erstellt ist,
- 9.
- entgegen Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,
- 10.
- entgegen Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Konformitätserklärung oder die Richtigkeit des dort genannten Berichts bestätigt wird,
- 11.
- entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Ein- oder Ausfuhr eines fluorierten Treibhausgases, eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung vorlegt,
- 12.
- entgegen Artikel 23 Absatz 3, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 13.
- entgegen Artikel 23 Absatz 6, 7 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte Konformitätserklärung, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 14.
- entgegen Artikel 23 Absatz 10 Unterabsatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 15.
- entgegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2, 3, 4, 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 26 Absatz 6, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 16.
- entgegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 auch in Verbindung mit Unterabsatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, nach dem 17. Januar 2025 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 17.
- entgegen Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Absatz 7, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte Angabe oder einen dort genannten Prüfbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 18.
- entgegen Artikel 26 Absatz 8 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, nicht gewährleistet, dass die Richtigkeit des dort genannten Berichts bestätigt wird.
- 1.
- entgegen Artikel 7 Absatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 2.
- entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung oder eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Aufzeichnung oder der Kopie aufbewahrt,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2, Absatz 3 Unterabsatz 2, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1, Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 Satz 2, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, oder Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder
- 4.
- entgegen Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht nach Feststellung der Nichtentfernbarkeit eines dort genannten Schaums erstellt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Unterlage aufbewahrt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Registrierung nach Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe d, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, der
Verordnung (EU) 2024/573 ein fluoriertes Treibhausgas, einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff, ein Erzeugnis oder eine Einrichtung einführt oder ausführt oder einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff liefert.
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht vor der Freisetzung eines fluorierten Treibhausgases ergreift,
- 2.
- als Betreiber entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine dort genannte Vorkehrung oder eine dort genannte Maßnahme nicht vor dem Betrieb einer dort genannten Einrichtung oder einer dort genannten Anlage trifft oder ergreift,
- 3.
- als Hersteller entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine dort genannte Vorkehrung oder eine dort genannte Maßnahme nicht vor der Herstellung einer dort genannten Einrichtung trifft oder ergreift,
- 4.
- als Unternehmer entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine dort genannte Vorkehrung oder eine dort genannte Maßnahme nicht vor der Beförderung oder der Lagerung einer dort genannten Einrichtung trifft oder ergreift,
- 5.
- entgegen Artikel 4 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
- 6.
- entgegen Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 1 eine dort genannte Vorsorgemaßnahme nicht oder nicht vor der Durchführung einer dort genannten Tätigkeit trifft,
- 7.
- entgegen Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2, 3 oder Absatz 5, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas rückgewonnen und recycelt, aufgearbeitet oder zerstört wird,
- 8.
- entgegen Artikel 8 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Gasrest recycelt, aufgearbeitet oder zerstört wird,
- 9.
- entgegen Artikel 8 Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Emission eines fluorierten Treibhausgases durch den dort genannten Umgang mit dem Gas vermieden wird,
- 10.
- entgegen Artikel 8 Absatz 10 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht für die Rückgewinnung eines dort genannten fluorierten Treibhausgases sorgt oder
- 11.
- entgegen Artikel 8 Absatz 10 Unterabsatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass ein nicht rückgewonnenes fluoriertes Treibhausgas zerstört wird.
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung oder Anlage repariert wird,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2, 3 Unterabsatz 1 oder Absatz 6 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung einer Dichtheitskontrolle unterzogen wird,
- 3.
- entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung mit einem Leckage-Erkennungssystem versehen ist oder
- 4.
- entgegen Artikel 6 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass das Leckage-Erkennungssystem kontrolliert wird.
Abschnitt 8 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2024/590
§ 14 Straftaten nach der Verordnung (EU) 2024/590
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen dort genannten Stoff produziert, in Verkehr bringt, liefert, überlässt oder verwendet,
- 2.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen dort genannten Stoff einführt oder ausführt,
- 3.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung in Verkehr bringt, liefert oder überlässt,
- 4.
- entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung einführt oder ausführt,
- 5.
- entgegen Artikel 8 Absatz 6 einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt, liefert oder überlässt,
- 6.
- entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine dort genannte Brandschutzeinrichtung oder einen dort genannten Feuerlöscher einsetzt oder
- 7.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten Einwegbehälter einführt, in Verkehr bringt, weiterliefert, überlässt, verwendet oder ausführt.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/590
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als derjenige, der einen Behälter mit ozonabbauenden Stoffen in Verkehr bringt, an einen Dritten liefert oder einem Dritten überlässt, entgegen Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der
Verordnung (EU) 2024/590, einen dort genannten Behälter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen, der Lieferung an einen Dritten oder der Überlassung an einen Dritten kennzeichnet.
- 1.
- entgegen Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 5, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach der Aufzeichnung aufbewahrt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2, Absatz 4 Unterabsatz 3 oder Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1, Artikel 16 Absatz 6 oder Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Einfuhr vorlegt,
- 4.
- entgegen Artikel 14 Absatz 3 eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Ausfuhr vorlegt,
- 5.
- entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines dort genannten Behälters vorlegt,
- 6.
- entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 4 Unterabsatz 3 oder Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung, einen dort genannten Nachweis, eine dort genannte Unterlage oder eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 7.
- entgegen Artikel 15 Absatz 6 Unterabsatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 8.
- entgegen Artikel 16 Absatz 5 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 9.
- entgegen Artikel 16 Absatz 10 Buchstabe c eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht vor der Ausfuhr eines dort genannten Stoffs ergreift,
- 10.
- entgegen Artikel 17 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Ein- oder Ausfuhr eines dort genannten Stoffes, eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung übermittelt,
- 11.
- entgegen Artikel 17 Absatz 6, 7 oder Absatz 8 eine dort genannte Konformitätserklärung, einen dort genannten Nachweis oder eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 12.
- entgegen Artikel 17 Absatz 10 Unterabsatz 2 eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Ein- oder Ausfuhr vorlegt oder
- 13.
- entgegen Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Unterlage aufbewahrt.
- 1.
- entgegen Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung der Nichtentfernbarkeit eines dort genannten Schaums erstellt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Unterlage aufbewahrt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 21 Absatz 5 Satz 3 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen Artikel 21 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 4.
- entgegen Artikel 21 Absatz 5 Satz 2 oder Satz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Aufzeichnung oder dem Erhalt der Aufzeichnung über eine dort genannte Information aufbewahrt oder
- 5.
- entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.
- 1.
- entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Halon nicht oder nicht nach Außerbetriebnahme einer dort genannten Brandschutzeinrichtung oder eines dort genannten Feuerlöschers zurückgewinnt,
- 2.
- entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 eine nicht verwendete Menge an Methylbromid nicht oder nicht unverzüglich nach Ablauf einer Genehmigung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 zerstört,
- 3.
- entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder Absatz 4 Unterabsatz 1 einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Halon nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückgewinnt,
- 4.
- entgegen Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Stoff zerstört wird,
- 5.
- entgegen Artikel 20 Absatz 5 einen dort genannten Stoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Instandhaltung, der Wartung oder der Entfernung eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung oder vor dem Abbau oder der Entsorgung eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung rückgewinnt und einen solchen Stoff ohne vorherige Rückgewinnung nicht oder nicht unverzüglich nach der Instandhaltung, der Wartung oder der Entfernung eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung oder vor dem Abbau oder der Entsorgung eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung zerstört oder
- 6.
- entgegen Artikel 21 Absatz 2 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor der Herstellung eines dort genannten Stoffes, einer Chemikalie oder einer Einrichtung, vor der Verwendung, der Lagerung oder dem Umfüllen eines Behälters oder Systems oder vor der Beförderung trifft.
- 1.
- entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Brandschutzeinrichtung oder einen dort genannten Feuerlöscher nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,
- 2.
- entgegen Artikel 11 Absatz 3 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,
- 3.
- entgegen Artikel 21 Absatz 3 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte ortsfeste Einrichtung oder ein dort genanntes ortsfestes System einer Dichtheitskontrolle unterzogen wird, oder
- 4.
- entgegen Artikel 21 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine festgestellte Undichtigkeit behoben wird."