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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (3. KÜOÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung


Artikel 1 ändert mWv. 21. Januar 2025 KÜO § 3, § 6, Anlage 3

Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Ankündigung ist die durchführende Person oder der Kreis möglicher durchführender Personen namentlich anzugeben."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a, sowie".

dd)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1,20 Euro" durch die Angabe „1,40 Euro" ersetzt.

3.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1.3 wird die folgende Nummer 1.4 eingefügt:

Nr. BezeichnungAnzahl der
Arbeitswerte
„1.4Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1
Absatz 5a
25,0".


 
b)
Die Nummern 3.3 bis 3.14 werden wie folgt gefasst:

Nr. BezeichnungAnzahl der
Arbeitswerte
„3.3Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste,
weiterhin betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG)
 
3.3.1Überprüfung des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen 1,5
3.3.2bei Feststellung eines Verstoßes 9,0
3.4Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt
werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz 1 Nummer 2 GEG)
 
3.4.1Überprüfung des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen 1,5
3.4.2bei Feststellung eines Verstoßes 9,0
3.5Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG
vorliegen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG), je
Gasliefervertrag, Öllager oder Brennstofflager (feste Brennstoffe)
10,0
3.6Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz 2 Nummer 1 GEG)
 
3.6.1bei Feststellung keiner Verschlechterung 5,0
3.6.2bei Feststellung einer Verschlechterung 30,0
3.7Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet
ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG)
3,0
3.8Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m GEG eingehalten
worden sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG), je
Gaszähler, Öllager oder Brennstofflager (feste Brennstoffe)
 
3.8.1Grundwert8,0
3.8.2Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des
§ 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst
10,0
3.9Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz 2 Nummer 4 GEG)
2,0
3.10Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei
Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§ 97 Absatz 2 Nummer 5 GEG)
 
3.10.1Grundwert2,0
3.10.2Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des
§ 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst
10,0
3.11Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- oder
Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§ 97 Absatz 2 Nummer 6 GEG)
 
3.11.1Grundwert8,0
3.11.2Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des
§ 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst
10,0
3.12Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von
Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und diese Pflicht
erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG)
Anmerkung:
Diese Gebühr fällt nach der Feststellung, dass die Verpflichtung nicht vorliegt
oder erfüllt wurde, nicht erneut an.
7,0
3.13Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch-
oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8), soweit eine
Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird, je Arbeitsminute
0,8
3.13.1bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit jedoch maximal 35,0
3.13.2bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit jedoch maximal 45,0
3.14Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute 0,8".