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Dritte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (3. KÜOÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verordnet auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 1 und des § 20 Absatz 4 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), von denen § 4 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) neu gefasst wurde:
Artikel 1 Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Ankündigung ist die durchführende Person oder der Kreis möglicher durchführender Personen namentlich anzugeben." - 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a, sowie".
- dd)
- Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1,20 Euro" durch die Angabe „1,40 Euro" ersetzt.
- 3.
- Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1.3 wird die folgende Nummer 1.4 eingefügt:
Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte |
„1.4 | Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a | 25,0". |
- b)
- Die Nummern 3.3 bis 3.14 werden wie folgt gefasst:
Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte |
„3.3 | Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG) | |
3.3.1 | Überprüfung des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen | 1,5 |
3.3.2 | bei Feststellung eines Verstoßes | 9,0 |
3.4 | Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2 GEG) | |
3.4.1 | Überprüfung des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen | 1,5 |
3.4.2 | bei Feststellung eines Verstoßes | 9,0 |
3.5 | Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG vorliegen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG), je Gasliefervertrag, Öllager oder Brennstofflager (feste Brennstoffe) | 10,0 |
3.6 | Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG) | |
3.6.1 | bei Feststellung keiner Verschlechterung | 5,0 |
3.6.2 | bei Feststellung einer Verschlechterung | 30,0 |
3.7 | Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG) | 3,0 |
3.8 | Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m GEG eingehalten worden sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG), je Gaszähler, Öllager oder Brennstofflager (feste Brennstoffe) | |
3.8.1 | Grundwert | 8,0 |
3.8.2 | Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des § 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst | 10,0 |
3.9 | Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG) | 2,0 |
3.10 | Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 5 GEG) | |
3.10.1 | Grundwert | 2,0 |
3.10.2 | Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des § 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst | 10,0 |
3.11 | Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 6 GEG) | |
3.11.1 | Grundwert | 8,0 |
3.11.2 | Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des § 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst | 10,0 |
3.12 | Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG) Anmerkung: Diese Gebühr fällt nach der Feststellung, dass die Verpflichtung nicht vorliegt oder erfüllt wurde, nicht erneut an. | 7,0 |
3.13 | Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8), soweit eine Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird, je Arbeitsminute | 0,8 |
3.13.1 | bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit jedoch maximal | 35,0 |
3.13.2 | bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit jedoch maximal | 45,0 |
3.14 | Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute | 0,8". |
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Januar 2025.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
R. Habeck
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
R. Habeck
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