Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 3/22 - (zu § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 17 Absatz 1 Satz 1 Varianten 1 und 2 Nummer 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen) (BVerfGE20241114 k.a.Abk.)

B. v. 14.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 15
Geltung ab 15.11.2024; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung
Schlussformel

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Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
§ 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 17 Absatz 1 Satz 1 Varianten 1 und 2 Nummer 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 441), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 1394) sind in kombinierter Anwendung mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

2.
Soweit die Vorschriften mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, gelten sie bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, mit der Maßgabe fort, dass hierauf gestützte Maßnahmen nur ergriffen werden dürfen, wenn eine wenigstens konkretisierte Gefahr besteht.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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Der Bundesminister der Justiz

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