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§ 1 - Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Hanf im Rahmen der Saatgutanerkennung 2025 (HanfSaatgAnerkV 2025 k.a.Abk.)
V. v. 17.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 16
Geltung ab 24.01.2025 bis 31.08.2025; FNA: 7822-6-65 Sortenschutz, Saatgut
Geltung ab 24.01.2025 bis 31.08.2025; FNA: 7822-6-65 Sortenschutz, Saatgut
§ 1 Mindestkeimfähigkeit
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.1.5 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, wird die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Hanf der Sorte „Finola2" auf 70 vom Hundert der reinen Körner herabgesetzt (verminderte Keimfähigkeit).
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 31. August 2025 in den Verkehr gebracht werden.
Zitierungen von § 1 Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Hanf im Rahmen der Saatgutanerkennung 2025
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HanfSaatgAnerkV 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HanfSaatgAnerkV 2025 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 HanfSaatgAnerkV 2025 Kennzeichnung
... mit Zertifiziertem Saatgut von Hanf der Sorte „Finola2", dessen Keimfähigkeit nach § 1 Absatz 1 vermindert ist, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem ...
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