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Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Hanf im Rahmen der Saatgutanerkennung 2025 (HanfSaatgAnerkV 2025 k.a.Abk.)

V. v. 17.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 16
Geltung ab 24.01.2025 bis 31.08.2025; FNA: 7822-6-65 Sortenschutz, Saatgut

Eingangsformel





§ 1 Mindestkeimfähigkeit



(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.1.5 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, wird die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Hanf der Sorte „Finola2" auf 70 vom Hundert der reinen Körner herabgesetzt (verminderte Keimfähigkeit).

(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 31. August 2025 in den Verkehr gebracht werden.


§ 2 Kennzeichnung



Bei jeder Packung oder jedem Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut von Hanf der Sorte „Finola2", dessen Keimfähigkeit nach § 1 Absatz 1 vermindert ist, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier auf die verminderte Keimfähigkeit hinzuweisen. Die Zusatzinformation auf dem Etikett, das Zusatzetikett oder das Begleitpapier sind nicht erforderlich, sofern der Hinweis auf die verminderte Keimfähigkeit auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt ist.


§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 1. September 2025 HanfSaatgAnerkV 2025 offen

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2025 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Januar 2025.


Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir