Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Hanf im Rahmen der Saatgutanerkennung 2025 (HanfSaatgAnerkV 2025 k.a.Abk.)

V. v. 17.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 16
Geltung ab 24.01.2025 bis 31.08.2025; FNA: 7822-6-65 Sortenschutz, Saatgut

§ 2 Kennzeichnung



Bei jeder Packung oder jedem Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut von Hanf der Sorte „Finola2", dessen Keimfähigkeit nach § 1 Absatz 1 vermindert ist, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier auf die verminderte Keimfähigkeit hinzuweisen. Die Zusatzinformation auf dem Etikett, das Zusatzetikett oder das Begleitpapier sind nicht erforderlich, sofern der Hinweis auf die verminderte Keimfähigkeit auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt ist.

Anzeige