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Zitierungen von § 10 FDZGesV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FDZGesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FDZGesV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 FDZGesV Übermittlung von Daten aus der elektronischen Patientenakte
... der gesetzlich Versicherten werden nach § 9 pseudonymisiert und verschlüsselt und nach § 10 an das Forschungsdatenzentrum übermittelt und für die in § 303e Absatz 2 des ...
§ 8 FDZGesV Widerspruch gegen die Datenübermittlung
... elektronische Patientenakte Verantwortlichen stellen sicher, dass eine Datenübermittlung nach § 10 unterbleibt, solange ein Gesamtwiderspruch vorliegt. Entsprechend dem Verfahren zur ... Gesamtwiderspruch vorliegt. Entsprechend dem Verfahren zur Datenübermittlung nach § 10 übermitteln die für die elektronische Patientenakte Verantwortlichen die Information ... dem Forschungsdatenzentrum entsprechend dem Verfahren zur Datenübermittlung nach § 10 die Information, zu welchen Zwecken einer Weiterverarbeitung von Daten aus der elektronischen ...
§ 11 FDZGesV Verarbeitung in der Vertrauensstelle
... die Verarbeitung der nach § 10 übermittelten Lieferpseudonyme und Arbeitsnummern in der Vertrauensstelle gilt § 6 ...
§ 12 FDZGesV Verarbeitung im Forschungsdatenzentrum
... Forschungsdatenzentrum nimmt die ihm nach § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie nach § 11 in Verbindung mit § 6 übermittelten Daten entgegen. Es ...
§ 13 FDZGesV Informationspflichten und Datencockpit
... folgende Informationen bereitgestellt: 1. eine Übersicht über die nach § 10 übermittelten Daten, einschließlich Informationen über den Zeitpunkt der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16869/v321488.htm