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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk (WebAusbV k.a.Abk.)
V. v. 19.07.2001 BGBl. I S. 1675; aufgehoben durch § 17 V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 7110-6-79 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2001; FNA: 7110-6-79 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- textile Rohstoffe und Erzeugnisse,
- 6.
- Beraten von Kunden sowie Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 7.
- Entwickeln und Gestalten von Entwürfen,
- 8.
- Konstruieren von Geweben,
- 9.
- Herstellen von Geweben,
- 10.
- Ausführen von Abschlussarbeiten und Instandsetzen von Geweben,
- 11.
- Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WebAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WebAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 WebAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1687/a24183.htm