Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk (TextilGestAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1527
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 7110-6-111 Handwerk im Allgemeinen
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Textilgestalters und der Textilgestalterin im Handwerk wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Textilgestalter, der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen:

1.
Filzen,

2.
Klöppeln,

3.
Posamentieren,

4.
Sticken,

5.
Stricken,

6.
Weben.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Textile Rohstoffe und Produkte,

2.
Entwickeln, Gestalten und Präsentieren von Entwürfen,

3.
Experimentelles Arbeiten,

4.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,

5.
Anwenden von Fertigungstechniken,

6.
Instandsetzen von Produkten;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen:

1.
Gestalten von Filzen,

2.
Herstellen von Filzen

3.
Fertigstellen von Filzen;

Abschnitt C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln:

1.
Gestalten und Konstruieren von Klöppelspitzen,

2.
Herstellen von Klöppelspitzen,

3.
Fertigstellen von Klöppelspitzen;

Abschnitt D

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren:

1.
Gestalten und Konstruieren von Posamenten,

2.
Herstellen von Posamenten,

3.
Fertigstellen von Posamenten;

Abschnitt E

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken:

1.
Gestalten von Stickereien;

2.
Anfertigen von Stickereien von Hand und mit handgeführten Maschinen,

3.
Fertigstellen von Stickereien;

Abschnitt F

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken:

1.
Gestalten und Konstruieren von Gestricken,

2.
Herstellen von Gestricken,

3.
Konfektionieren von Gestricken;

Abschnitt G

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben:

1.
Gestalten und Konstruieren von Geweben,

2.
Herstellen von Geweben,

3.
Fertigstellen von Geweben;

Abschnitt H

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

6.
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Maschinen,

7.
Beraten von Kunden,

8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

9.
Verkaufen von Produkten.


§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 6 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
technische Unterlagen anfertigen und anwenden,

b)
Arbeitsschritte planen und festlegen,

c)
Skizzen anfertigen und Berechnungen durchführen,

d)
Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Wirkungen auswählen,

e)
Fertigungstechniken anwenden,

f)
Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen auswählen und einsetzen,

g)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie

h)
fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Planen und Herstellen eines Produktes unter Anwendung verschiedener Fertigungstechniken;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen schriftlich dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.




§ 7 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Filzen



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, B und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen und Präsentieren,

2.
Gestalten und Konstruieren,

3.
Planen und Fertigen,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,

b)
Entwürfe erstellen und umsetzen,

c)
Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,

d)
Filzproben und Vorfilze erstellen,

e)
Schnitte und Schablonen berechnen und erstellen,

f)
unterschiedliche Filztechniken bei mehrlagigen Hohlkörpern anwenden,

g)
Effekte durch Nachbehandlung erzielen,

h)
Filzteile fertigstellen,

i)
Produkte präsentieren sowie

j)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen

kann;

2.
für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Entwerfen und Fertigen eines mehrlagigen Hohlkörpers mit dekorativen und funktionalen Elementen unter Anwendung verschiedener Techniken;

3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Kunden beraten,

b)
Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,

c)
Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,

d)
Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie

e)
technische Unterlagen erstellen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,

b)
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,

c)
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,

d)
Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie

e)
Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 8 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klöppeln



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, C und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen und Präsentieren

2.
Gestalten und Konstruieren,

3.
Planen und Fertigen,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,

b)
Entwürfe erstellen und umsetzen,

c)
Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,

d)
technische Zeichnungen, Klöppelbriefe und Fadenzeichnungen erstellen,

e)
Klöppeltechniken anwenden,

f)
Ecken und Rundungen in Variationen konstruieren,

g)
Anfänge, Abschlüsse, Verbindungen und Verzierungen in Variationen ausführen,

h)
hergestellte Spitzen mustergerecht verbinden und montieren,

i)
Produkte präsentieren sowie

j)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen

kann;

2.
Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Entwerfen und Fertigen von mindestens zwei aufeinander abgestimmten Klöppelspitzen unter Anwendung von drei verschiedenen Techniken;

3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Kunden beraten,

b)
Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,

c)
Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,

d)
Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie

e)
technische Unterlagen erstellen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,

b)
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,

c)
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,

d)
Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie

e)
Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 9 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Posamentieren



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, D und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen und Präsentieren,

2.
Gestalten und Konstruieren,

3.
Planen und Fertigen,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,

b)
Entwürfe erstellen und umsetzen,

c)
Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,

d)
Webstühle oder Galonmaschinen aufbauen und umrüsten,

e)
Bänder, Fransen und Borten, insbesondere Bogencrepinen, zurichten und weben,

f)
Seile und Spikatchore herstellen,

g)
Quastenköpfe in Auflegetechniken, in gekettelten Formen und in Spikattechniken fertigen,

h)
Überstengel, insbesondere Blütenstengel für Quasten und Fransen, herstellen,

i)
Posamente fertigstellen, Fransen dämpfen und zuschneiden,

j)
Produkte präsentieren sowie

k)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen

kann;

2.
Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Entwerfen und Fertigen eines Ensembles von Posamenten unter Anwendung verschiedener Web-, Dreh- und Stechtechniken;

3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 18 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Kunden beraten,

b)
Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,

c)
Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,

d)
Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie

e)
technische Unterlagen erstellen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,

b)
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,

c)
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,

d)
Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie

e)
Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 10 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Sticken



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, E und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen und Präsentieren,

2.
Gestalten und Konstruieren,

3.
Planen und Fertigen,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,

b)
Entwürfe erstellen und umsetzen,

c)
Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,

d)
Entwürfe auf Stickböden übertragen, Stickböden in den Stickrahmen einspannen,

e)
Stickereien in kombinierten Sticktechniken anfertigen,

f)
Stickereien versäubern, spannen und glätten,

g)
Stickereien fertigstellen,

h)
Produkte präsentieren sowie

i)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen

kann;

2.
Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Entwerfen von einer oder zwei Stickereien und Ausführen von Hand und mit handgeführten Maschinen unter Anwendung kombinierter Sticktechniken;

3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Kunden beraten,

b)
Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,

c)
Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,

d)
Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie

e)
technische Unterlagen erstellen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,

b)
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,

c)
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,

d)
Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie

e)
Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 11 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Stricken



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, F und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen und Präsentieren,

2.
Gestalten und Konstruieren,

3.
Planen und Fertigen,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,

b)
Entwürfe erstellen und umsetzen,

c)
Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,

d)
Handstrickmaschinen muster- und garnbezogen einstellen,

e)
Schnitte erstellen und gradieren,

f)
Gestricke in kombinierten Techniken, verschiedenen Materialien und Mustern herstellen,

g)
Schmuck- und Funktionselemente stricken und anbringen,

h)
Gestricke konfektionieren,

i)
Produkte präsentieren sowie

j)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen

kann;

2.
Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Entwerfen, Herstellen und Konfektionieren von zwei aufeinander abgestimmten Gestricken unter Anwendung kombinierter Techniken;

3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Kunden beraten,

b)
Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,

c)
Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,

d)
Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie

e)
technische Unterlagen erstellen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,

b)
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,

c)
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,

d)
Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie

e)
Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 12 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Weben



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, G und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen und Präsentieren,

2.
Gestalten und Konstruieren,

3.
Planen und Fertigen,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,

b)
Entwürfe erstellen und umsetzen,

c)
Bindungen entwickeln und patronieren, Konstruktionsmerkmale festlegen,

d)
Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,

e)
Webketten schären und bäumen,

f)
Webstühle einrichten,

g)
Webarbeiten mit mindestens acht Schäften ausführen oder Bildgewebe herstellen,

h)
Gewebe fertigstellen,

i)
Produkte präsentieren sowie

j)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen

kann;

2.
Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Entwerfen und Fertigen eines mindestens achtbindigen Gewebes und einer Kettdichte von mindestens zwölf Fäden pro Zentimeter oder

Entwerfen und Fertigen eines Bildgewebes mit spitzen, runden und freien Formen;

3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Kunden beraten,

b)
Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,

c)
Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,

d)
Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie

e)
technische Unterlagen erstellen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,

b)
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,

c)
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,

d)
Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie

e)
Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelung



(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren 20 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Planen und Fertigen 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


§ 14 Zusatzqualifikation



(1) Über das in § 4 Absatz 2 beschriebene Berufsbild hinaus kann die Zusatzqualifikation „Paramentik" vermittelt werden.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.


§ 15 Prüfung der Zusatzqualifikation



(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des Auszubildenden im Zusammenhang mit der Gesellenprüfung gesondert geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Paramente unter Berücksichtigung liturgischer Symbolik entwerfen,

b)
religiöse Symbole und Gestaltungselemente einsetzen, Formen variieren,

c)
Paramente durch Stick- und Webtechniken anfertigen sowie

d)
Paramente fertigstellen

kann;

2.
Der Prüfung der Zusatzqualifikation sind folgende Tätigkeiten zugrunde zulegen:

Erstellen eines Entwurfs für die Ausgestaltung eines Kirchenraumes oder eines Gewandes und Ausarbeitung eines Details als Musterprobe;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(4) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(5) Das Ergebnis der bestandenen Prüfung über die Zusatzqualifikation ist durch eine gesonderte Bescheinigung zu dokumentieren.


§ 16 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 17 ändert mWv. 1. August 2011 StickAusbV StrickAusbV WebAusbV



Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer


Anlage 1 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-24.
Monat
1234
1Textile Rohstoffe und
Produkte
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften ein-
teilen
b) Faserstoffarten bestimmen
c) Feinheitsbezeichnungen anwenden sowie Feinheitsbe-
und -umrechnungen durchführen
d) Konstruktionsmerkmale textiler Flächengebilde unter-
scheiden sowie deren Eigenschaften bestimmen
e) Einfluss von Fasereigenschaften und -mischungen auf
Herstellungsprozesse und Fertigprodukte berücksich-
tigen
f) Garne und Zwirne unterscheiden sowie deren Eigen-
schaften bestimmen
g) Veredlungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Auswirkun-
gen unterscheiden
h) Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien fest-
legen
8 
2 Entwickeln, Gestalten
und Präsentieren von
Entwürfen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Grundlagen von Formen- und Farbenlehren anwenden,
Flächen gestalten
b) Skizzen anfertigen
c) Anregungen sammeln und auswerten, Musterschutzbe-
stimmungen beachten
d) Muster und Vorlagen analysieren
e) Materialien auswählen
f) technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
g) Zusammenwirken von Materialauswahl, Farbgebung und
Technik berücksichtigen, Varianten entwickeln
10 
h) Entwürfe, insbesondere nach historischen, modischen,
funktionalen und technologischen Gesichtspunkten, ge-
stalten und ausarbeiten
i) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforde-
rungen optimieren
j) Ergebnisse präsentieren
 6
3Experimentelles
Arbeiten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Eigenschaften und Wirkungen von unterschiedlichen Ma-
terialien herausarbeiten
b) textile und nicht textile Werkstoffe auswählen, kombinie-
ren und einsetzen, Effekte erzielen
c) unterschiedliche Techniken, Geräte und Werkzeuge an-
wenden
d) Entwicklungsschritte und Gestaltungsprozesse reflektie-
ren und dokumentieren
7 
4Anfertigen und
Anwenden von
technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Zeichnungen und Schnitte erstellen, Schrumpfungsfaktor
beachten
oder
Klöppelbriefe und technische Zeichnungen erstellen
oder
Werkzeichnungen erstellen, perforieren, auftragen und
fixieren
oder
Patronen erstellen, Maschenmuster zeichnerisch darstel-
len, Lochkarten anfertigen und Schnitte erstellen
oder
Patronen und Gewebeschnitte für Grundbindungen und
abgeleitete Köperbindungen erstellen
b) Rapporte oder Maßstäbe berechnen, Normen anwenden
c) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-
schriften und Arbeitsanweisungen, anwenden
9 
5Anwenden von
Fertigungstechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) Fertigungstechniken auswählen und festlegen
b) vorbereitende Arbeiten durchführen:
Schablonen und Filzproben erstellen
oder
Garne spulen, Klöppelkissen und Klöppelbriefe für Tor-
chon-, Cluny- und Bänderspitzen vorbereiten, Klöppel-
probe erstellen
oder
gesponnene und gedrehte Schnurmuster anfertigen
oder
Stickböden berechnen und zuschneiden, Stickböden mit
glatten Oberflächen und Materialien vorbereiten und
Stickrahmen einrichten
oder
Garne spulen, Maschinen einrichten, Maschenproben er-
stellen
oder
Garne spulen, Webketten schären, Handwebstühle ein-
richten, Knotentechniken anwenden, Fachbildung sowie
Kett- und Schussfadenspannung prüfen und optimieren
c) Fertigungstechniken anwenden:
Wollsorten kombinieren, Farben, insbesondere durch
Kardieren, mischen; Kugeln, Schnüre und gleichmäßige
Wolllagen für Flächen und Hohlkörper durch Walken,
Roll- und Reibetechniken herstellen
oder
Klöppelspitzen in den Techniken Torchon-, Cluny-Flan-
drische Spitze, Brügger Blumenwerk und Bänderspitze
anfertigen, insbesondere Schneeberger, Russische Bän-
derspitze, Idrija-Spitze, Farbsymbolik und Grundschläge
anwenden, Anfang und Ende berücksichtigen, Knoten,
insbesondere Weber- und Schlingknoten, anwenden,
Ecken durch Spiegelung konstruieren, Spitzen montieren
oder
Ripsborten, Schnittfransen und Schusscrepinen weben,
glatte Schnüre und Seile herstellen, aufgelegte und ge-
kettelte Quasten anfertigen
oder
geometrische und freie Stickereien in weiß und bunt an-
fertigen, Flächen mit Linien- und Füllstichen gestalten
oder
Gestricke in Glatt-Rechts und in Mustern, insbesondere
Vorlege-, Fang-, Loch- und Webstrickmuster, herstellen,
Anschlage-, Zu- und Abnahmetechniken ausführen, Ge-
stricke abketteln
oder
Gewebe in Grundbindungen und abgeleiteten Köperbin-
dungen herstellen, Webrhythmus finden, Schussdichte
einhalten
16 
d) abschließende Arbeiten durchführen, insbesondere Wa-
ren ausrüsten und konfektionieren
 2
6Instandsetzen von
Produkten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a) Mängel und Schäden feststellen und dokumentieren
b) Instandsetzungsmaßnahmen festlegen und Durchführ-
barkeit beurteilen, Kostenrahmen abschätzen
c) Instandsetzungsmaßnahmen in Absprache mit dem Kun-
den durchführen
d) durchgeführte Maßnahmen dokumentieren
 4


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
 25.-36.
Monat
1234
1Gestalten von Filzen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Effekte während des Filzvorganges, insbesondere durch
Nähen, Plissieren und Abbinden, erzielen
b) funktionale und dekorative Elemente, insbesondere
Schlaufen und Verschlüsse, einfilzen
c) Effekte durch Nachbehandlung, insbesondere durch
Sticken, Nähen und Applizieren, erzielen
 20
2Herstellen von Filzen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a) Wolle, Seide und fertige Filzteile, insbesondere durch
Shibori-Färben, einfärben
b) Vorfilze herstellen und weiterverarbeiten
c) Kammzug und Wollvlies mit anderen Materialien, insbe-
sondere Stoffen, verbinden und filzen
d) Nunofilztechnik anwenden
e) mehrlagige Hohlkörper und transparente Filze herstellen
f) experimentelle Filzarbeiten durchführen, insbesondere
bei der Gestaltung von dreidimensionalen Filzen
g) Schnitte und Schablonen für Bekleidung berechnen und
erstellen, gefilzte Stoffe zuschneiden
h) nahtlose Filzbekleidung und Filzelemente für Raumge-
staltungen herstellen
i) Filze zur beidseitigen Benutzung herstellen
j) Prototypen und Kleinserien entwickeln und fertigen
 22
3Fertigstellen von Filzen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Filzteile, insbesondere durch Bügeln, Bürsten, Appre-
tieren und Stärken, nachbehandeln
b) fertige Filzteile konfektionieren
 10


Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
 25.-36.
Monat
1234
1Gestalten und
Konstruieren von
Klöppelspitzen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a) Spitzen mit Ecken, Rundungen und Ovalen berechnen
und konstruieren
b) Anfänge und Enden sowie Randgestaltungen in Variatio-
nen planen und einsetzen
c) Klöppelbriefe, technische Zeichnungen und Fadenzeich-
nungen erstellen
d) Flächengestaltungen, insbesondere mit Konturfäden,
Rippe und Rolle sowie Formenschlägen, planen
e) Bänderkreuzungen planen
f) Rasterveränderungen vornehmen
g) Gestaltungseffekte, insbesondere durch Farbauswahl
und Strukturen, erzielen
h) Spitzentechniken rekonstruieren
 18
2Herstellen von
Klöppelspitzen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a) Spitzentechniken, insbesondere Metallspitzen, Pariser
Spitze, Point des Lille-Spitzen, Guipurespitzen, Mailän-
der Spitzen, Duchesse und Freihandspitzen sowie Mo-
derne Gründe in Variationen, anwenden
b) Ecken und Rundungen ausführen, Kantenanfänge und
Kantenabschlüsse in Variationen anwenden
c) Spitzen, insbesondere durch Verwenden von Gründen
und in Variationen, herstellen, Abschlusstechniken aus-
führen
d) räumliche Grundformen in Spitzen umsetzen
e) Verbindungen herstellen und Verzierungen einarbeiten
 22
3Fertigstellen von
Klöppelspitzen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a) hergestellte Spitzen mustergerecht zusammenfügen, ins-
besondere durch Laschen und Häkeln
b) Spitzen mit anderen Elementen verbinden, runde und
eckige Montagearbeiten durchführen, Spitzen stärken
c) Spitzen reinigen und aufbewahren
 12


Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
 25.-36.
Monat
1234
1Gestalten und
Konstruieren von
Posamenten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
a) Fertigungstechniken, insbesondere für Rekonstruktio-
nen, analysieren
b) Konstruktionsmerkmale von Geweben, insbesondere von
Fransen und Crepinen, bestimmen, zeichnerisch darstel-
len und festlegen
c) Grundkörper von Quasten zeichnerisch darstellen
d) Aufbau von Quasten festlegen, Konstruktionsmerkmale
von Quasten, insbesondere Knoten und Stiche, bestim-
men
e) Gestaltungseffekte, insbesondere durch Material- und
Farbauswahl sowie Strukturen, erzielen
 20
2Herstellen von
Posamenten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
a) Webstühle und Galonmaschinen aufbauen und umrüsten
b) Bänder, insbesondere Bogencrepinen, Fransen und Bor-
ten, weben, Effilé herstellen
c) Schnürchen, Schnüre, Gimpen und Biesen zurichten
d) Vordrehtriebe für die Herstellung von Seilen und Spikat-
choren ermitteln, Seile und Spikatchore herstellen
e) Drähte und Pergamente, insbesondere mit Seide und
leonischen Fäden, überspinnen
f) aufgelegte Quasten mit speziellen Holzformen, insbeson-
dere kleinen oder gekerbten Formen, fertigen
g) Kettel- und Spikatformen stechen
h) Pompon und Quästchen herstellen
 26
3Fertigstellen von
Posamenten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
a) Gimpen- und Fransenansätze versäubern, fixieren und
schneiden
b) Quasten und Fransen dämpfen und zuschneiden
c) Plüschcorelle scheren
d) Schnüre und Seile konfektionieren
 6


Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
 25.-36.
Monat
1234
1Gestalten von
Stickereien
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1)
a) profane und religiöse Stilelemente sowie Symbole für
Stickereien entwerfen
b) Gestaltungseffekte erzielen, insbesondere durch Kombi-
nieren von Farben, Materialien, Unterlegen sowie Ändern
von Stichrichtung, Garnstärke und Garnspannung
c) Applikationen aus unterschiedlichen Materialien planen
d) technische Hilfsmittel und Materialien, insbesondere zur
Optimierung des Stickbildes, auswählen
 16
2Anfertigen von
Stickereien von Hand
und mit handgeführten
Maschinen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 2)
a) Zusammenspiel zwischen Garnen, Werkzeugen und
Stickböden optimieren
b) Stickböden, insbesondere aus elastischen und hochflori-
gen Materialien, zum Einspannen in den Stickrahmen
vorbereiten
c) Weißstickerei, insbesondere Monogramm- und Loch-
stickerei, anwenden
d) Buntstickerei, insbesondere Nadelmalerei, anwenden
e) Metallstickerei anwenden
f) Applikationen anfertigen
g) Stickereien in kombinierten Sticktechniken anfertigen
 26
3Fertigstellen von
Stickereien
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3)
a) Stickereien versäubern, spannen, glätten, säumen und
abfüttern
b) Stickereien, insbesondere durch Einfassen und Aufnähen
von Gestaltungselementen, garnieren
c) Stickereien konfektionieren
 10


Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
 25.-36.
Monat
1234
1Gestalten und
Konstruieren von
Gestricken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 1)
a) Schnitte erstellen und gradieren sowie Maschenanzahl
und -reihen berechnen
b) Effekte, insbesondere durch Kombinieren von Farben,
Formen, Mustern, Oberflächen und Drappierungen, erzie-
len, Ziernähte berücksichtigen
c) Verzierungen und Zubehör festlegen
d) Gestricke in fully fashioned Technik planen und berech-
nen
e) Prototypen und Kleinserien entwickeln
 16
2Herstellen von
Gestricken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 2)
a) muster- und garnbezogene Einstellungen an Handstrick-
maschinen vornehmen, Zusammenspiel zwischen
Schlosseinstellung, Abzug, Fadenspannung und Mate-
rialelastizität berücksichtigen
b) Zusatzgeräte anbringen
c) Muster, insbesondere Deck-, Zopf-, Versatz-, Abspreng-,
Noppen- und Jacquardmuster sowie Intarsien, stricken
d) Gestricke in kombinierten Stricktechniken und mit ver-
schiedenen Materialien herstellen
e) Schmuck- und Funktionselemente stricken, insbeson-
dere Blenden, Kragen, Taschen, Knopflöcher und Be-
sätze
f) Kontrastreihen einarbeiten und Gestricke von der Ma-
schine nehmen
g) branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
 26
3Konfektionieren von
Gestricken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 3)
a) Einzelteile muster- und materialgerecht zusammenfügen
b) Gestricke ausrüsten und Abschlussarbeiten ausführen
c) Verzierungen und Zubehörteile anbringen
 10


Abschnitt G: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
 25.-36.
Monat
1234
1Gestalten und
Konstruieren von
Geweben
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 1)
a) gestalterische Kriterien, insbesondere das Zusammen-
wirken von Material, Farbe und Bindung sowie Ausrüs-
tungen, berücksichtigen
b) Bindungen für einflächige Gewebe, insbesondere Lein-
wand- und Atlasableitungen, entwickeln und patronieren
c) Bindungen für mehrlagige Gewebe, insbesondere Hohl-
gewebe mit Warenwechsel, entwickeln und patronieren
d) Gewebe analysieren und Konstruktionsmerkmale bestim-
men, Fertigungspatrone erstellen
e) Gewebekonstruktionen in Bezug auf Produkteigenschaf-
ten entwickeln und festlegen
f) rechnergestützte Programme zur Erstellung von Bild-
und Fertigungspatronen anwenden
g) Entwürfe für Bildgewebe unter Berücksichtigung von
Kettfadenstärke und -dichte kartonieren
 22
2Herstellen von Geweben
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 2)
a) Webstühle aufbauen und umrüsten
b) einflächige Gewebe in Ableitungen und Kombinationen
von Grundbindungen herstellen
c) mehrlagige Gewebe, insbesondere Hohlgewebe mit Wa-
renwechsel, bemustern
d) Webarbeiten in koordinierter und rhythmischer Form mit
Hand- und Schnellschützen ausführen, ergonomische
Gesichtspunkte berücksichtigen
e) Zusammenspiel zwischen Schützenart und -führung so-
wie Anschlag optimieren
f) Bildgewebe an Hoch- und Flachwebstühlen herstellen
 26
3Fertigstellen von
Geweben
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 3)
a) Fehler in der Rohware beseitigen
b) Ränder sichern, Randabschlüsse herstellen
c) Gewebe ausrüsten, insbesondere waschen und dämpfen
 4


Abschnitt H: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-24.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-
trieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
tern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-
tungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er-
greifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-
len erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 5)
a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeits-
schritte festlegen
b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrele-
vanten Gesichtspunkten einrichten
c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und
bereitstellen
d) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
e) Materialbedarf berechnen
f) Gespräche im Team führen, Sachverhalte darstellen,
Fachbegriffe anwenden, Ergebnisse der Teamarbeit aus-
werten
g) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und si-
chern, Datenschutz beachten
6 
h) Material disponieren, Zeitbedarf ermitteln
i) inhaltliche und gestalterische Vorgaben mit den Beteilig-
ten abstimmen, Liefertermine beachten
j) Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren
 3
6Handhaben und
Instandhalten von
Werkzeugen,
Arbeitsgeräten und
Maschinen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 6)
a) Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen hinsichtlich
Funktion und Einsatz auswählen
b) Werkzeuge und Arbeitsgeräte handhaben, pflegen und
instand halten
c) Maschinen einrichten, bedienen und pflegen
d) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbe-
seitigung ergreifen
e) vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen durchführen,
insbesondere Verschleißteile ersetzen
8 
7Beraten von Kunden
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 7)
a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen
b) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Be-
sonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
c) Kunden auf Pflegeanforderungen und Aufbewahrung hin-
weisen
4 
  d) Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Rea-
lisierbarkeit und Gestaltung beraten
e) Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für betrieb-
liche Entscheidungen aufbereiten
 4
8 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 8)
a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterschei-
den
b) Prüftechniken anwenden, insbesondere Materialien visu-
ell prüfen, Fehler beheben, Prüfergebnisse bewerten und
dokumentieren
c) Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren
d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Produkte unter Beachtung
ihrer Eigenschaften lagern
e) Zwischen- und Endkontrollen durchführen
6 
f) Qualität des Warenausfalls nach Vorlage kontrollieren,
Qualitätsmerkmale feststellen
g) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler
beseitigen
h) zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Ar-
beitsbereich beitragen
 3
9 Verkaufen von
Produkten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 9)
a) Produkte verkaufs- und versandfertig aufmachen
b) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, trend- und pro-
duktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und
auswerten
c) Unternehmen nach außen darstellen
4 
d) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorien-
tiert auswählen und anwenden
e) Verkaufsgespräche führen, Geschäftsvorgänge durch-
führen und abschließen
f) Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen, insbe-
sondere Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbe-
darf berücksichtigen, Angebote unterbreiten
g) betriebliche Werbemaßnahmen entwickeln und umsetzen
h) Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktent-
wicklung, gestalten
i) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen,
Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen
 4



Anlage 2 (zu § 14) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Paramentik


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Gestalten von
Paramenten
a) Kunden im Kirchenraum beraten, insbesondere im Hinblick
auf religiöse Symbole und liturgische Farben im Kirchen-
jahr
b) visuelle Wirkung und harmonisches Einfügen von Para-
menten im Raum berücksichtigen
c) Kirchenräume mit Paramenten ausgestalten, insbesondere
Gestaltungselemente für liturgische Orte aufeinander ab-
stimmen
d) Besonderheiten der liturgischen Gewandung und der Kir-
chenausstattung berücksichtigen
e) Entwürfe für Paramente nach Kundenauftrag ausarbeiten,
religiöse Symbole und Formen sowie liturgische Farben
einsetzen, Materialauswahl und Gestaltungstechnik fest-
legen
4
2Anfertigen von
Paramenten
a) Stickrahmen einrichten, Stickböden vorbereiten
b) Stiche ausführen, insbesondere Kloster- und Nonnenstich,
Konturenstiche, Faden- und nichtfadengebundene Stick-
sowie Spitzentechniken anwenden
c) farbige Stickereien, insbesondere Ajourstickerei, Gold- und
Metallstickerei, Seidenstickerei und Nadelmalerei, anfer-
tigen
d) Weißstickereien, insbesondere mit Hohlsaum- und Durch-
bruchtechniken, anfertigen
e) Stoff-, Faden- und Schnurapplikationen anbringen
f) Hochwebstühle einrichten, Materialien berechnen und vor-
bereiten, Werkzeichnungen erstellen
g) Bildgewebe an Hochwebstühlen anfertigen, Knüpftechni-
ken anwenden, Farbschattierungen einarbeiten
h) Paramente mit Stick- und Webtechniken herstellen
10
3Fertigstellen und
Instandhalten von
Paramenten
a) Abschlussarbeiten ausführen und Paramente konfektionie-
ren
b) Paramente reinigen, aufarbeiten und ergänzen
c) Paramente pflegen und aufbewahren
d) Aufhängungsvorrichtungen konstruieren und anbringen,
visuelle Wirkung im Raum beurteilen
4