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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk (TextilGestAusbV k.a.Abk.)
V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1527
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 7110-6-111 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2011; FNA: 7110-6-111 Handwerk im Allgemeinen
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Anlage 2 (zu § 14) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Paramentik
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Lfd. Nr. | Teil der Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gestalten von Paramenten | a) Kunden im Kirchenraum beraten, insbesondere im Hinblick auf religiöse Symbole und liturgische Farben im Kirchen- jahr b) visuelle Wirkung und harmonisches Einfügen von Para- menten im Raum berücksichtigen c) Kirchenräume mit Paramenten ausgestalten, insbesondere Gestaltungselemente für liturgische Orte aufeinander ab- stimmen d) Besonderheiten der liturgischen Gewandung und der Kir- chenausstattung berücksichtigen e) Entwürfe für Paramente nach Kundenauftrag ausarbeiten, religiöse Symbole und Formen sowie liturgische Farben einsetzen, Materialauswahl und Gestaltungstechnik fest- legen | 4 |
2 | Anfertigen von Paramenten | a) Stickrahmen einrichten, Stickböden vorbereiten b) Stiche ausführen, insbesondere Kloster- und Nonnenstich, Konturenstiche, Faden- und nichtfadengebundene Stick- sowie Spitzentechniken anwenden c) farbige Stickereien, insbesondere Ajourstickerei, Gold- und Metallstickerei, Seidenstickerei und Nadelmalerei, anfer- tigen d) Weißstickereien, insbesondere mit Hohlsaum- und Durch- bruchtechniken, anfertigen e) Stoff-, Faden- und Schnurapplikationen anbringen f) Hochwebstühle einrichten, Materialien berechnen und vor- bereiten, Werkzeichnungen erstellen g) Bildgewebe an Hochwebstühlen anfertigen, Knüpftechni- ken anwenden, Farbschattierungen einarbeiten h) Paramente mit Stick- und Webtechniken herstellen | 10 |
3 | Fertigstellen und Instandhalten von Paramenten | a) Abschlussarbeiten ausführen und Paramente konfektionie- ren b) Paramente reinigen, aufarbeiten und ergänzen c) Paramente pflegen und aufbewahren d) Aufhängungsvorrichtungen konstruieren und anbringen, visuelle Wirkung im Raum beurteilen | 4 |
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Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 TextilGestAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TextilGestAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 TextilGestAusbV Zusatzqualifikation
... vermittelt werden. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 15 TextilGestAusbV Prüfung der Zusatzqualifikation
... sind. (2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Für die ...
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