Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk (TextilGestAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1527
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 7110-6-111 Handwerk im Allgemeinen
|

Anlage 2 (zu § 14) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Paramentik


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Gestalten von
Paramenten
a) Kunden im Kirchenraum beraten, insbesondere im Hinblick
auf religiöse Symbole und liturgische Farben im Kirchen-
jahr
b) visuelle Wirkung und harmonisches Einfügen von Para-
menten im Raum berücksichtigen
c) Kirchenräume mit Paramenten ausgestalten, insbesondere
Gestaltungselemente für liturgische Orte aufeinander ab-
stimmen
d) Besonderheiten der liturgischen Gewandung und der Kir-
chenausstattung berücksichtigen
e) Entwürfe für Paramente nach Kundenauftrag ausarbeiten,
religiöse Symbole und Formen sowie liturgische Farben
einsetzen, Materialauswahl und Gestaltungstechnik fest-
legen
4
2Anfertigen von
Paramenten
a) Stickrahmen einrichten, Stickböden vorbereiten
b) Stiche ausführen, insbesondere Kloster- und Nonnenstich,
Konturenstiche, Faden- und nichtfadengebundene Stick-
sowie Spitzentechniken anwenden
c) farbige Stickereien, insbesondere Ajourstickerei, Gold- und
Metallstickerei, Seidenstickerei und Nadelmalerei, anfer-
tigen
d) Weißstickereien, insbesondere mit Hohlsaum- und Durch-
bruchtechniken, anfertigen
e) Stoff-, Faden- und Schnurapplikationen anbringen
f) Hochwebstühle einrichten, Materialien berechnen und vor-
bereiten, Werkzeichnungen erstellen
g) Bildgewebe an Hochwebstühlen anfertigen, Knüpftechni-
ken anwenden, Farbschattierungen einarbeiten
h) Paramente mit Stick- und Webtechniken herstellen
10
3Fertigstellen und
Instandhalten von
Paramenten
a) Abschlussarbeiten ausführen und Paramente konfektionie-
ren
b) Paramente reinigen, aufarbeiten und ergänzen
c) Paramente pflegen und aufbewahren
d) Aufhängungsvorrichtungen konstruieren und anbringen,
visuelle Wirkung im Raum beurteilen
4


Anzeige


 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 TextilGestAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TextilGestAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 TextilGestAusbV Zusatzqualifikation
... vermittelt werden. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 15 TextilGestAusbV Prüfung der Zusatzqualifikation
... sind. (2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Für die ...