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§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk (TextilGestAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1527
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 7110-6-111 Handwerk im Allgemeinen
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§ 11 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Stricken



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, F und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen und Präsentieren,

2.
Gestalten und Konstruieren,

3.
Planen und Fertigen,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,

b)
Entwürfe erstellen und umsetzen,

c)
Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,

d)
Handstrickmaschinen muster- und garnbezogen einstellen,

e)
Schnitte erstellen und gradieren,

f)
Gestricke in kombinierten Techniken, verschiedenen Materialien und Mustern herstellen,

g)
Schmuck- und Funktionselemente stricken und anbringen,

h)
Gestricke konfektionieren,

i)
Produkte präsentieren sowie

j)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen

kann;

2.
Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Entwerfen, Herstellen und Konfektionieren von zwei aufeinander abgestimmten Gestricken unter Anwendung kombinierter Techniken;

3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Kunden beraten,

b)
Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,

c)
Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,

d)
Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie

e)
technische Unterlagen erstellen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,

b)
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,

c)
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,

d)
Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie

e)
Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.



 

Zitierungen von § 11 Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TextilGestAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TextilGestAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TextilGestAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...