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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk (TextilGestAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1527
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 7110-6-111 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
technische Unterlagen anfertigen und anwenden,

b)
Arbeitsschritte planen und festlegen,

c)
Skizzen anfertigen und Berechnungen durchführen,

d)
Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Wirkungen auswählen,

e)
Fertigungstechniken anwenden,

f)
Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen auswählen und einsetzen,

g)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie

h)
fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Planen und Herstellen eines Produktes unter Anwendung verschiedener Fertigungstechniken;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen schriftlich dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.



 
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Frühere Fassungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk
vom 25.07.2011 BGBl. I S. 1527

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TextilGestAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TextilGestAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TextilGestAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk
V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1527
Artikel 1 1. TextilGestAusbVÄndV
... § 6 Absatz 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur ...