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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk (TextilGestAusbV k.a.Abk.)
V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1527
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 7110-6-111 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2011; FNA: 7110-6-111 Handwerk im Allgemeinen
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Anlage 1 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-24. Monat | |||
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1 | Textile Rohstoffe und Produkte (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften ein- teilen b) Faserstoffarten bestimmen c) Feinheitsbezeichnungen anwenden sowie Feinheitsbe- und -umrechnungen durchführen d) Konstruktionsmerkmale textiler Flächengebilde unter- scheiden sowie deren Eigenschaften bestimmen e) Einfluss von Fasereigenschaften und -mischungen auf Herstellungsprozesse und Fertigprodukte berücksich- tigen f) Garne und Zwirne unterscheiden sowie deren Eigen- schaften bestimmen g) Veredlungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Auswirkun- gen unterscheiden h) Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien fest- legen | 8 | |
2 | Entwickeln, Gestalten und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Grundlagen von Formen- und Farbenlehren anwenden, Flächen gestalten b) Skizzen anfertigen c) Anregungen sammeln und auswerten, Musterschutzbe- stimmungen beachten d) Muster und Vorlagen analysieren e) Materialien auswählen f) technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen g) Zusammenwirken von Materialauswahl, Farbgebung und Technik berücksichtigen, Varianten entwickeln | 10 | |
h) Entwürfe, insbesondere nach historischen, modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten, ge- stalten und ausarbeiten i) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforde- rungen optimieren j) Ergebnisse präsentieren | 6 | |||
3 | Experimentelles Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Eigenschaften und Wirkungen von unterschiedlichen Ma- terialien herausarbeiten b) textile und nicht textile Werkstoffe auswählen, kombinie- ren und einsetzen, Effekte erzielen c) unterschiedliche Techniken, Geräte und Werkzeuge an- wenden d) Entwicklungsschritte und Gestaltungsprozesse reflektie- ren und dokumentieren | 7 | |
4 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Zeichnungen und Schnitte erstellen, Schrumpfungsfaktor beachten oder Klöppelbriefe und technische Zeichnungen erstellen oder Werkzeichnungen erstellen, perforieren, auftragen und fixieren oder Patronen erstellen, Maschenmuster zeichnerisch darstel- len, Lochkarten anfertigen und Schnitte erstellen oder Patronen und Gewebeschnitte für Grundbindungen und abgeleitete Köperbindungen erstellen b) Rapporte oder Maßstäbe berechnen, Normen anwenden c) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor- schriften und Arbeitsanweisungen, anwenden | 9 | |
5 | Anwenden von Fertigungstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Fertigungstechniken auswählen und festlegen b) vorbereitende Arbeiten durchführen: Schablonen und Filzproben erstellen oder Garne spulen, Klöppelkissen und Klöppelbriefe für Tor- chon-, Cluny- und Bänderspitzen vorbereiten, Klöppel- probe erstellen oder gesponnene und gedrehte Schnurmuster anfertigen oder Stickböden berechnen und zuschneiden, Stickböden mit glatten Oberflächen und Materialien vorbereiten und Stickrahmen einrichten oder Garne spulen, Maschinen einrichten, Maschenproben er- stellen oder Garne spulen, Webketten schären, Handwebstühle ein- richten, Knotentechniken anwenden, Fachbildung sowie Kett- und Schussfadenspannung prüfen und optimieren c) Fertigungstechniken anwenden: Wollsorten kombinieren, Farben, insbesondere durch Kardieren, mischen; Kugeln, Schnüre und gleichmäßige Wolllagen für Flächen und Hohlkörper durch Walken, Roll- und Reibetechniken herstellen oder Klöppelspitzen in den Techniken Torchon-, Cluny-Flan- drische Spitze, Brügger Blumenwerk und Bänderspitze anfertigen, insbesondere Schneeberger, Russische Bän- derspitze, Idrija-Spitze, Farbsymbolik und Grundschläge anwenden, Anfang und Ende berücksichtigen, Knoten, insbesondere Weber- und Schlingknoten, anwenden, Ecken durch Spiegelung konstruieren, Spitzen montieren oder Ripsborten, Schnittfransen und Schusscrepinen weben, glatte Schnüre und Seile herstellen, aufgelegte und ge- kettelte Quasten anfertigen oder geometrische und freie Stickereien in weiß und bunt an- fertigen, Flächen mit Linien- und Füllstichen gestalten oder Gestricke in Glatt-Rechts und in Mustern, insbesondere Vorlege-, Fang-, Loch- und Webstrickmuster, herstellen, Anschlage-, Zu- und Abnahmetechniken ausführen, Ge- stricke abketteln oder Gewebe in Grundbindungen und abgeleiteten Köperbin- dungen herstellen, Webrhythmus finden, Schussdichte einhalten | 16 | |
d) abschließende Arbeiten durchführen, insbesondere Wa- ren ausrüsten und konfektionieren | 2 | |||
6 | Instandsetzen von Produkten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Mängel und Schäden feststellen und dokumentieren b) Instandsetzungsmaßnahmen festlegen und Durchführ- barkeit beurteilen, Kostenrahmen abschätzen c) Instandsetzungsmaßnahmen in Absprache mit dem Kun- den durchführen d) durchgeführte Maßnahmen dokumentieren | 4 |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
25.-36. Monat | ||||
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1 | Gestalten von Filzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Effekte während des Filzvorganges, insbesondere durch Nähen, Plissieren und Abbinden, erzielen b) funktionale und dekorative Elemente, insbesondere Schlaufen und Verschlüsse, einfilzen c) Effekte durch Nachbehandlung, insbesondere durch Sticken, Nähen und Applizieren, erzielen | 20 | |
2 | Herstellen von Filzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Wolle, Seide und fertige Filzteile, insbesondere durch Shibori-Färben, einfärben b) Vorfilze herstellen und weiterverarbeiten c) Kammzug und Wollvlies mit anderen Materialien, insbe- sondere Stoffen, verbinden und filzen d) Nunofilztechnik anwenden e) mehrlagige Hohlkörper und transparente Filze herstellen f) experimentelle Filzarbeiten durchführen, insbesondere bei der Gestaltung von dreidimensionalen Filzen g) Schnitte und Schablonen für Bekleidung berechnen und erstellen, gefilzte Stoffe zuschneiden h) nahtlose Filzbekleidung und Filzelemente für Raumge- staltungen herstellen i) Filze zur beidseitigen Benutzung herstellen j) Prototypen und Kleinserien entwickeln und fertigen | 22 | |
3 | Fertigstellen von Filzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Filzteile, insbesondere durch Bügeln, Bürsten, Appre- tieren und Stärken, nachbehandeln b) fertige Filzteile konfektionieren | 10 |
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
25.-36. Monat | ||||
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1 | Gestalten und Konstruieren von Klöppelspitzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Spitzen mit Ecken, Rundungen und Ovalen berechnen und konstruieren b) Anfänge und Enden sowie Randgestaltungen in Variatio- nen planen und einsetzen c) Klöppelbriefe, technische Zeichnungen und Fadenzeich- nungen erstellen d) Flächengestaltungen, insbesondere mit Konturfäden, Rippe und Rolle sowie Formenschlägen, planen e) Bänderkreuzungen planen f) Rasterveränderungen vornehmen g) Gestaltungseffekte, insbesondere durch Farbauswahl und Strukturen, erzielen h) Spitzentechniken rekonstruieren | 18 | |
2 | Herstellen von Klöppelspitzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Spitzentechniken, insbesondere Metallspitzen, Pariser Spitze, Point des Lille-Spitzen, Guipurespitzen, Mailän- der Spitzen, Duchesse und Freihandspitzen sowie Mo- derne Gründe in Variationen, anwenden b) Ecken und Rundungen ausführen, Kantenanfänge und Kantenabschlüsse in Variationen anwenden c) Spitzen, insbesondere durch Verwenden von Gründen und in Variationen, herstellen, Abschlusstechniken aus- führen d) räumliche Grundformen in Spitzen umsetzen e) Verbindungen herstellen und Verzierungen einarbeiten | 22 | |
3 | Fertigstellen von Klöppelspitzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) hergestellte Spitzen mustergerecht zusammenfügen, ins- besondere durch Laschen und Häkeln b) Spitzen mit anderen Elementen verbinden, runde und eckige Montagearbeiten durchführen, Spitzen stärken c) Spitzen reinigen und aufbewahren | 12 |
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
25.-36. Monat | ||||
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1 | Gestalten und Konstruieren von Posamenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | a) Fertigungstechniken, insbesondere für Rekonstruktio- nen, analysieren b) Konstruktionsmerkmale von Geweben, insbesondere von Fransen und Crepinen, bestimmen, zeichnerisch darstel- len und festlegen c) Grundkörper von Quasten zeichnerisch darstellen d) Aufbau von Quasten festlegen, Konstruktionsmerkmale von Quasten, insbesondere Knoten und Stiche, bestim- men e) Gestaltungseffekte, insbesondere durch Material- und Farbauswahl sowie Strukturen, erzielen | 20 | |
2 | Herstellen von Posamenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | a) Webstühle und Galonmaschinen aufbauen und umrüsten b) Bänder, insbesondere Bogencrepinen, Fransen und Bor- ten, weben, Effilé herstellen c) Schnürchen, Schnüre, Gimpen und Biesen zurichten d) Vordrehtriebe für die Herstellung von Seilen und Spikat- choren ermitteln, Seile und Spikatchore herstellen e) Drähte und Pergamente, insbesondere mit Seide und leonischen Fäden, überspinnen f) aufgelegte Quasten mit speziellen Holzformen, insbeson- dere kleinen oder gekerbten Formen, fertigen g) Kettel- und Spikatformen stechen h) Pompon und Quästchen herstellen | 26 | |
3 | Fertigstellen von Posamenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | a) Gimpen- und Fransenansätze versäubern, fixieren und schneiden b) Quasten und Fransen dämpfen und zuschneiden c) Plüschcorelle scheren d) Schnüre und Seile konfektionieren | 6 |
Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
25.-36. Monat | ||||
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1 | Gestalten von Stickereien (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) | a) profane und religiöse Stilelemente sowie Symbole für Stickereien entwerfen b) Gestaltungseffekte erzielen, insbesondere durch Kombi- nieren von Farben, Materialien, Unterlegen sowie Ändern von Stichrichtung, Garnstärke und Garnspannung c) Applikationen aus unterschiedlichen Materialien planen d) technische Hilfsmittel und Materialien, insbesondere zur Optimierung des Stickbildes, auswählen | 16 | |
2 | Anfertigen von Stickereien von Hand und mit handgeführten Maschinen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) | a) Zusammenspiel zwischen Garnen, Werkzeugen und Stickböden optimieren b) Stickböden, insbesondere aus elastischen und hochflori- gen Materialien, zum Einspannen in den Stickrahmen vorbereiten c) Weißstickerei, insbesondere Monogramm- und Loch- stickerei, anwenden d) Buntstickerei, insbesondere Nadelmalerei, anwenden e) Metallstickerei anwenden f) Applikationen anfertigen g) Stickereien in kombinierten Sticktechniken anfertigen | 26 | |
3 | Fertigstellen von Stickereien (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) | a) Stickereien versäubern, spannen, glätten, säumen und abfüttern b) Stickereien, insbesondere durch Einfassen und Aufnähen von Gestaltungselementen, garnieren c) Stickereien konfektionieren | 10 |
Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
25.-36. Monat | ||||
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1 | Gestalten und Konstruieren von Gestricken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1) | a) Schnitte erstellen und gradieren sowie Maschenanzahl und -reihen berechnen b) Effekte, insbesondere durch Kombinieren von Farben, Formen, Mustern, Oberflächen und Drappierungen, erzie- len, Ziernähte berücksichtigen c) Verzierungen und Zubehör festlegen d) Gestricke in fully fashioned Technik planen und berech- nen e) Prototypen und Kleinserien entwickeln | 16 | |
2 | Herstellen von Gestricken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2) | a) muster- und garnbezogene Einstellungen an Handstrick- maschinen vornehmen, Zusammenspiel zwischen Schlosseinstellung, Abzug, Fadenspannung und Mate- rialelastizität berücksichtigen b) Zusatzgeräte anbringen c) Muster, insbesondere Deck-, Zopf-, Versatz-, Abspreng-, Noppen- und Jacquardmuster sowie Intarsien, stricken d) Gestricke in kombinierten Stricktechniken und mit ver- schiedenen Materialien herstellen e) Schmuck- und Funktionselemente stricken, insbeson- dere Blenden, Kragen, Taschen, Knopflöcher und Be- sätze f) Kontrastreihen einarbeiten und Gestricke von der Ma- schine nehmen g) branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen | 26 | |
3 | Konfektionieren von Gestricken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3) | a) Einzelteile muster- und materialgerecht zusammenfügen b) Gestricke ausrüsten und Abschlussarbeiten ausführen c) Verzierungen und Zubehörteile anbringen | 10 |
Abschnitt G: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
25.-36. Monat | ||||
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1 | Gestalten und Konstruieren von Geweben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 1) | a) gestalterische Kriterien, insbesondere das Zusammen- wirken von Material, Farbe und Bindung sowie Ausrüs- tungen, berücksichtigen b) Bindungen für einflächige Gewebe, insbesondere Lein- wand- und Atlasableitungen, entwickeln und patronieren c) Bindungen für mehrlagige Gewebe, insbesondere Hohl- gewebe mit Warenwechsel, entwickeln und patronieren d) Gewebe analysieren und Konstruktionsmerkmale bestim- men, Fertigungspatrone erstellen e) Gewebekonstruktionen in Bezug auf Produkteigenschaf- ten entwickeln und festlegen f) rechnergestützte Programme zur Erstellung von Bild- und Fertigungspatronen anwenden g) Entwürfe für Bildgewebe unter Berücksichtigung von Kettfadenstärke und -dichte kartonieren | 22 | |
2 | Herstellen von Geweben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 2) | a) Webstühle aufbauen und umrüsten b) einflächige Gewebe in Ableitungen und Kombinationen von Grundbindungen herstellen c) mehrlagige Gewebe, insbesondere Hohlgewebe mit Wa- renwechsel, bemustern d) Webarbeiten in koordinierter und rhythmischer Form mit Hand- und Schnellschützen ausführen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen e) Zusammenspiel zwischen Schützenart und -führung so- wie Anschlag optimieren f) Bildgewebe an Hoch- und Flachwebstühlen herstellen | 26 | |
3 | Fertigstellen von Geweben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 3) | a) Fehler in der Rohware beseitigen b) Ränder sichern, Randabschlüsse herstellen c) Gewebe ausrüsten, insbesondere waschen und dämpfen | 4 |
Abschnitt H: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-24. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab- schluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be- trieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu- tern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be- schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre- tungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or- gane des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er- greifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen- den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe- trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie- len erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen- den Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt- schonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 5) | a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeits- schritte festlegen b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrele- vanten Gesichtspunkten einrichten c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen d) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen e) Materialbedarf berechnen f) Gespräche im Team führen, Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden, Ergebnisse der Teamarbeit aus- werten g) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und si- chern, Datenschutz beachten | 6 | |
h) Material disponieren, Zeitbedarf ermitteln i) inhaltliche und gestalterische Vorgaben mit den Beteilig- ten abstimmen, Liefertermine beachten j) Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren | 3 | |||
6 | Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 6) | a) Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen b) Werkzeuge und Arbeitsgeräte handhaben, pflegen und instand halten c) Maschinen einrichten, bedienen und pflegen d) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbe- seitigung ergreifen e) vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen durchführen, insbesondere Verschleißteile ersetzen | 8 | |
7 | Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 7) | a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen b) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Be- sonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen c) Kunden auf Pflegeanforderungen und Aufbewahrung hin- weisen | 4 | |
d) Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Rea- lisierbarkeit und Gestaltung beraten e) Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für betrieb- liche Entscheidungen aufbereiten | 4 | |||
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 8) | a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterschei- den b) Prüftechniken anwenden, insbesondere Materialien visu- ell prüfen, Fehler beheben, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren c) Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Produkte unter Beachtung ihrer Eigenschaften lagern e) Zwischen- und Endkontrollen durchführen | 6 | |
f) Qualität des Warenausfalls nach Vorlage kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen g) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler beseitigen h) zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Ar- beitsbereich beitragen | 3 | |||
9 | Verkaufen von Produkten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 9) | a) Produkte verkaufs- und versandfertig aufmachen b) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, trend- und pro- duktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten c) Unternehmen nach außen darstellen | 4 | |
d) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorien- tiert auswählen und anwenden e) Verkaufsgespräche führen, Geschäftsvorgänge durch- führen und abschließen f) Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen, insbe- sondere Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbe- darf berücksichtigen, Angebote unterbreiten g) betriebliche Werbemaßnahmen entwickeln und umsetzen h) Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktent- wicklung, gestalten i) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen | 4 |
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 TextilGestAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TextilGestAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 TextilGestAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1 ) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche ...
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