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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk (TextilGestAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1527
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 7110-6-111 Handwerk im Allgemeinen
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Anlage 1 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-24.
Monat
1234
1Textile Rohstoffe und
Produkte
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften ein-
teilen
b) Faserstoffarten bestimmen
c) Feinheitsbezeichnungen anwenden sowie Feinheitsbe-
und -umrechnungen durchführen
d) Konstruktionsmerkmale textiler Flächengebilde unter-
scheiden sowie deren Eigenschaften bestimmen
e) Einfluss von Fasereigenschaften und -mischungen auf
Herstellungsprozesse und Fertigprodukte berücksich-
tigen
f) Garne und Zwirne unterscheiden sowie deren Eigen-
schaften bestimmen
g) Veredlungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Auswirkun-
gen unterscheiden
h) Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien fest-
legen
8 
2 Entwickeln, Gestalten
und Präsentieren von
Entwürfen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Grundlagen von Formen- und Farbenlehren anwenden,
Flächen gestalten
b) Skizzen anfertigen
c) Anregungen sammeln und auswerten, Musterschutzbe-
stimmungen beachten
d) Muster und Vorlagen analysieren
e) Materialien auswählen
f) technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
g) Zusammenwirken von Materialauswahl, Farbgebung und
Technik berücksichtigen, Varianten entwickeln
10 
h) Entwürfe, insbesondere nach historischen, modischen,
funktionalen und technologischen Gesichtspunkten, ge-
stalten und ausarbeiten
i) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforde-
rungen optimieren
j) Ergebnisse präsentieren
 6
3Experimentelles
Arbeiten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Eigenschaften und Wirkungen von unterschiedlichen Ma-
terialien herausarbeiten
b) textile und nicht textile Werkstoffe auswählen, kombinie-
ren und einsetzen, Effekte erzielen
c) unterschiedliche Techniken, Geräte und Werkzeuge an-
wenden
d) Entwicklungsschritte und Gestaltungsprozesse reflektie-
ren und dokumentieren
7 
4Anfertigen und
Anwenden von
technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Zeichnungen und Schnitte erstellen, Schrumpfungsfaktor
beachten
oder
Klöppelbriefe und technische Zeichnungen erstellen
oder
Werkzeichnungen erstellen, perforieren, auftragen und
fixieren
oder
Patronen erstellen, Maschenmuster zeichnerisch darstel-
len, Lochkarten anfertigen und Schnitte erstellen
oder
Patronen und Gewebeschnitte für Grundbindungen und
abgeleitete Köperbindungen erstellen
b) Rapporte oder Maßstäbe berechnen, Normen anwenden
c) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-
schriften und Arbeitsanweisungen, anwenden
9 
5Anwenden von
Fertigungstechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) Fertigungstechniken auswählen und festlegen
b) vorbereitende Arbeiten durchführen:
Schablonen und Filzproben erstellen
oder
Garne spulen, Klöppelkissen und Klöppelbriefe für Tor-
chon-, Cluny- und Bänderspitzen vorbereiten, Klöppel-
probe erstellen
oder
gesponnene und gedrehte Schnurmuster anfertigen
oder
Stickböden berechnen und zuschneiden, Stickböden mit
glatten Oberflächen und Materialien vorbereiten und
Stickrahmen einrichten
oder
Garne spulen, Maschinen einrichten, Maschenproben er-
stellen
oder
Garne spulen, Webketten schären, Handwebstühle ein-
richten, Knotentechniken anwenden, Fachbildung sowie
Kett- und Schussfadenspannung prüfen und optimieren
c) Fertigungstechniken anwenden:
Wollsorten kombinieren, Farben, insbesondere durch
Kardieren, mischen; Kugeln, Schnüre und gleichmäßige
Wolllagen für Flächen und Hohlkörper durch Walken,
Roll- und Reibetechniken herstellen
oder
Klöppelspitzen in den Techniken Torchon-, Cluny-Flan-
drische Spitze, Brügger Blumenwerk und Bänderspitze
anfertigen, insbesondere Schneeberger, Russische Bän-
derspitze, Idrija-Spitze, Farbsymbolik und Grundschläge
anwenden, Anfang und Ende berücksichtigen, Knoten,
insbesondere Weber- und Schlingknoten, anwenden,
Ecken durch Spiegelung konstruieren, Spitzen montieren
oder
Ripsborten, Schnittfransen und Schusscrepinen weben,
glatte Schnüre und Seile herstellen, aufgelegte und ge-
kettelte Quasten anfertigen
oder
geometrische und freie Stickereien in weiß und bunt an-
fertigen, Flächen mit Linien- und Füllstichen gestalten
oder
Gestricke in Glatt-Rechts und in Mustern, insbesondere
Vorlege-, Fang-, Loch- und Webstrickmuster, herstellen,
Anschlage-, Zu- und Abnahmetechniken ausführen, Ge-
stricke abketteln
oder
Gewebe in Grundbindungen und abgeleiteten Köperbin-
dungen herstellen, Webrhythmus finden, Schussdichte
einhalten
16 
d) abschließende Arbeiten durchführen, insbesondere Wa-
ren ausrüsten und konfektionieren
 2
6Instandsetzen von
Produkten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a) Mängel und Schäden feststellen und dokumentieren
b) Instandsetzungsmaßnahmen festlegen und Durchführ-
barkeit beurteilen, Kostenrahmen abschätzen
c) Instandsetzungsmaßnahmen in Absprache mit dem Kun-
den durchführen
d) durchgeführte Maßnahmen dokumentieren
 4


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
 25.-36.
Monat
1234
1Gestalten von Filzen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Effekte während des Filzvorganges, insbesondere durch
Nähen, Plissieren und Abbinden, erzielen
b) funktionale und dekorative Elemente, insbesondere
Schlaufen und Verschlüsse, einfilzen
c) Effekte durch Nachbehandlung, insbesondere durch
Sticken, Nähen und Applizieren, erzielen
 20
2Herstellen von Filzen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a) Wolle, Seide und fertige Filzteile, insbesondere durch
Shibori-Färben, einfärben
b) Vorfilze herstellen und weiterverarbeiten
c) Kammzug und Wollvlies mit anderen Materialien, insbe-
sondere Stoffen, verbinden und filzen
d) Nunofilztechnik anwenden
e) mehrlagige Hohlkörper und transparente Filze herstellen
f) experimentelle Filzarbeiten durchführen, insbesondere
bei der Gestaltung von dreidimensionalen Filzen
g) Schnitte und Schablonen für Bekleidung berechnen und
erstellen, gefilzte Stoffe zuschneiden
h) nahtlose Filzbekleidung und Filzelemente für Raumge-
staltungen herstellen
i) Filze zur beidseitigen Benutzung herstellen
j) Prototypen und Kleinserien entwickeln und fertigen
 22
3Fertigstellen von Filzen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Filzteile, insbesondere durch Bügeln, Bürsten, Appre-
tieren und Stärken, nachbehandeln
b) fertige Filzteile konfektionieren
 10


Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
 25.-36.
Monat
1234
1Gestalten und
Konstruieren von
Klöppelspitzen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a) Spitzen mit Ecken, Rundungen und Ovalen berechnen
und konstruieren
b) Anfänge und Enden sowie Randgestaltungen in Variatio-
nen planen und einsetzen
c) Klöppelbriefe, technische Zeichnungen und Fadenzeich-
nungen erstellen
d) Flächengestaltungen, insbesondere mit Konturfäden,
Rippe und Rolle sowie Formenschlägen, planen
e) Bänderkreuzungen planen
f) Rasterveränderungen vornehmen
g) Gestaltungseffekte, insbesondere durch Farbauswahl
und Strukturen, erzielen
h) Spitzentechniken rekonstruieren
 18
2Herstellen von
Klöppelspitzen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a) Spitzentechniken, insbesondere Metallspitzen, Pariser
Spitze, Point des Lille-Spitzen, Guipurespitzen, Mailän-
der Spitzen, Duchesse und Freihandspitzen sowie Mo-
derne Gründe in Variationen, anwenden
b) Ecken und Rundungen ausführen, Kantenanfänge und
Kantenabschlüsse in Variationen anwenden
c) Spitzen, insbesondere durch Verwenden von Gründen
und in Variationen, herstellen, Abschlusstechniken aus-
führen
d) räumliche Grundformen in Spitzen umsetzen
e) Verbindungen herstellen und Verzierungen einarbeiten
 22
3Fertigstellen von
Klöppelspitzen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a) hergestellte Spitzen mustergerecht zusammenfügen, ins-
besondere durch Laschen und Häkeln
b) Spitzen mit anderen Elementen verbinden, runde und
eckige Montagearbeiten durchführen, Spitzen stärken
c) Spitzen reinigen und aufbewahren
 12


Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
 25.-36.
Monat
1234
1Gestalten und
Konstruieren von
Posamenten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
a) Fertigungstechniken, insbesondere für Rekonstruktio-
nen, analysieren
b) Konstruktionsmerkmale von Geweben, insbesondere von
Fransen und Crepinen, bestimmen, zeichnerisch darstel-
len und festlegen
c) Grundkörper von Quasten zeichnerisch darstellen
d) Aufbau von Quasten festlegen, Konstruktionsmerkmale
von Quasten, insbesondere Knoten und Stiche, bestim-
men
e) Gestaltungseffekte, insbesondere durch Material- und
Farbauswahl sowie Strukturen, erzielen
 20
2Herstellen von
Posamenten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
a) Webstühle und Galonmaschinen aufbauen und umrüsten
b) Bänder, insbesondere Bogencrepinen, Fransen und Bor-
ten, weben, Effilé herstellen
c) Schnürchen, Schnüre, Gimpen und Biesen zurichten
d) Vordrehtriebe für die Herstellung von Seilen und Spikat-
choren ermitteln, Seile und Spikatchore herstellen
e) Drähte und Pergamente, insbesondere mit Seide und
leonischen Fäden, überspinnen
f) aufgelegte Quasten mit speziellen Holzformen, insbeson-
dere kleinen oder gekerbten Formen, fertigen
g) Kettel- und Spikatformen stechen
h) Pompon und Quästchen herstellen
 26
3Fertigstellen von
Posamenten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
a) Gimpen- und Fransenansätze versäubern, fixieren und
schneiden
b) Quasten und Fransen dämpfen und zuschneiden
c) Plüschcorelle scheren
d) Schnüre und Seile konfektionieren
 6


Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
 25.-36.
Monat
1234
1Gestalten von
Stickereien
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1)
a) profane und religiöse Stilelemente sowie Symbole für
Stickereien entwerfen
b) Gestaltungseffekte erzielen, insbesondere durch Kombi-
nieren von Farben, Materialien, Unterlegen sowie Ändern
von Stichrichtung, Garnstärke und Garnspannung
c) Applikationen aus unterschiedlichen Materialien planen
d) technische Hilfsmittel und Materialien, insbesondere zur
Optimierung des Stickbildes, auswählen
 16
2Anfertigen von
Stickereien von Hand
und mit handgeführten
Maschinen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 2)
a) Zusammenspiel zwischen Garnen, Werkzeugen und
Stickböden optimieren
b) Stickböden, insbesondere aus elastischen und hochflori-
gen Materialien, zum Einspannen in den Stickrahmen
vorbereiten
c) Weißstickerei, insbesondere Monogramm- und Loch-
stickerei, anwenden
d) Buntstickerei, insbesondere Nadelmalerei, anwenden
e) Metallstickerei anwenden
f) Applikationen anfertigen
g) Stickereien in kombinierten Sticktechniken anfertigen
 26
3Fertigstellen von
Stickereien
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3)
a) Stickereien versäubern, spannen, glätten, säumen und
abfüttern
b) Stickereien, insbesondere durch Einfassen und Aufnähen
von Gestaltungselementen, garnieren
c) Stickereien konfektionieren
 10


Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
 25.-36.
Monat
1234
1Gestalten und
Konstruieren von
Gestricken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 1)
a) Schnitte erstellen und gradieren sowie Maschenanzahl
und -reihen berechnen
b) Effekte, insbesondere durch Kombinieren von Farben,
Formen, Mustern, Oberflächen und Drappierungen, erzie-
len, Ziernähte berücksichtigen
c) Verzierungen und Zubehör festlegen
d) Gestricke in fully fashioned Technik planen und berech-
nen
e) Prototypen und Kleinserien entwickeln
 16
2Herstellen von
Gestricken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 2)
a) muster- und garnbezogene Einstellungen an Handstrick-
maschinen vornehmen, Zusammenspiel zwischen
Schlosseinstellung, Abzug, Fadenspannung und Mate-
rialelastizität berücksichtigen
b) Zusatzgeräte anbringen
c) Muster, insbesondere Deck-, Zopf-, Versatz-, Abspreng-,
Noppen- und Jacquardmuster sowie Intarsien, stricken
d) Gestricke in kombinierten Stricktechniken und mit ver-
schiedenen Materialien herstellen
e) Schmuck- und Funktionselemente stricken, insbeson-
dere Blenden, Kragen, Taschen, Knopflöcher und Be-
sätze
f) Kontrastreihen einarbeiten und Gestricke von der Ma-
schine nehmen
g) branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
 26
3Konfektionieren von
Gestricken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 3)
a) Einzelteile muster- und materialgerecht zusammenfügen
b) Gestricke ausrüsten und Abschlussarbeiten ausführen
c) Verzierungen und Zubehörteile anbringen
 10


Abschnitt G: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
 25.-36.
Monat
1234
1Gestalten und
Konstruieren von
Geweben
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 1)
a) gestalterische Kriterien, insbesondere das Zusammen-
wirken von Material, Farbe und Bindung sowie Ausrüs-
tungen, berücksichtigen
b) Bindungen für einflächige Gewebe, insbesondere Lein-
wand- und Atlasableitungen, entwickeln und patronieren
c) Bindungen für mehrlagige Gewebe, insbesondere Hohl-
gewebe mit Warenwechsel, entwickeln und patronieren
d) Gewebe analysieren und Konstruktionsmerkmale bestim-
men, Fertigungspatrone erstellen
e) Gewebekonstruktionen in Bezug auf Produkteigenschaf-
ten entwickeln und festlegen
f) rechnergestützte Programme zur Erstellung von Bild-
und Fertigungspatronen anwenden
g) Entwürfe für Bildgewebe unter Berücksichtigung von
Kettfadenstärke und -dichte kartonieren
 22
2Herstellen von Geweben
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 2)
a) Webstühle aufbauen und umrüsten
b) einflächige Gewebe in Ableitungen und Kombinationen
von Grundbindungen herstellen
c) mehrlagige Gewebe, insbesondere Hohlgewebe mit Wa-
renwechsel, bemustern
d) Webarbeiten in koordinierter und rhythmischer Form mit
Hand- und Schnellschützen ausführen, ergonomische
Gesichtspunkte berücksichtigen
e) Zusammenspiel zwischen Schützenart und -führung so-
wie Anschlag optimieren
f) Bildgewebe an Hoch- und Flachwebstühlen herstellen
 26
3Fertigstellen von
Geweben
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 3)
a) Fehler in der Rohware beseitigen
b) Ränder sichern, Randabschlüsse herstellen
c) Gewebe ausrüsten, insbesondere waschen und dämpfen
 4


Abschnitt H: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-24.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-
trieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
tern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-
tungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er-
greifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-
len erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 5)
a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeits-
schritte festlegen
b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrele-
vanten Gesichtspunkten einrichten
c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und
bereitstellen
d) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
e) Materialbedarf berechnen
f) Gespräche im Team führen, Sachverhalte darstellen,
Fachbegriffe anwenden, Ergebnisse der Teamarbeit aus-
werten
g) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und si-
chern, Datenschutz beachten
6 
h) Material disponieren, Zeitbedarf ermitteln
i) inhaltliche und gestalterische Vorgaben mit den Beteilig-
ten abstimmen, Liefertermine beachten
j) Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren
 3
6Handhaben und
Instandhalten von
Werkzeugen,
Arbeitsgeräten und
Maschinen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 6)
a) Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen hinsichtlich
Funktion und Einsatz auswählen
b) Werkzeuge und Arbeitsgeräte handhaben, pflegen und
instand halten
c) Maschinen einrichten, bedienen und pflegen
d) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbe-
seitigung ergreifen
e) vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen durchführen,
insbesondere Verschleißteile ersetzen
8 
7Beraten von Kunden
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 7)
a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen
b) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Be-
sonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
c) Kunden auf Pflegeanforderungen und Aufbewahrung hin-
weisen
4 
  d) Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Rea-
lisierbarkeit und Gestaltung beraten
e) Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für betrieb-
liche Entscheidungen aufbereiten
 4
8 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 8)
a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterschei-
den
b) Prüftechniken anwenden, insbesondere Materialien visu-
ell prüfen, Fehler beheben, Prüfergebnisse bewerten und
dokumentieren
c) Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren
d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Produkte unter Beachtung
ihrer Eigenschaften lagern
e) Zwischen- und Endkontrollen durchführen
6 
f) Qualität des Warenausfalls nach Vorlage kontrollieren,
Qualitätsmerkmale feststellen
g) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler
beseitigen
h) zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Ar-
beitsbereich beitragen
 3
9 Verkaufen von
Produkten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 9)
a) Produkte verkaufs- und versandfertig aufmachen
b) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, trend- und pro-
duktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und
auswerten
c) Unternehmen nach außen darstellen
4 
d) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorien-
tiert auswählen und anwenden
e) Verkaufsgespräche führen, Geschäftsvorgänge durch-
führen und abschließen
f) Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen, insbe-
sondere Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbe-
darf berücksichtigen, Angebote unterbreiten
g) betriebliche Werbemaßnahmen entwickeln und umsetzen
h) Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktent-
wicklung, gestalten
i) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen,
Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen
 4




 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 TextilGestAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TextilGestAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TextilGestAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1 ) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche ...