Eingangsformel - Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften für die Traditionsschifffahrt (TrSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28; Geltung ab 06.02.2025
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Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a, 3b, 3c, 3d und 4 auch in Verbindung mit Satz 2 und hinsichtlich des Satzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) zuletzt geändert worden ist, und des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:



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