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Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften für die Traditionsschifffahrt (TrSchRÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a, 3b, 3c, 3d und 4 auch in Verbindung mit Satz 2 und hinsichtlich des Satzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) zuletzt geändert worden ist, und des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Artikel 1 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Anlage 1a Teil 3 Kapitel 11 Regel 3 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Sicherheitsausbildung
- 3.1
- Mindestens eine Person an Bord, die mit der Ausbildung der Trainees im Bereich Sicherheit befasst ist, muss über entsprechende Nachweise einer Ausbildung nach STCW 95 Regel A-VI/1, A-VI/2 und A-VI/3 verfügen. Die Ausbildung kann ganz oder teilweise durch den Nachweis einer von der Berufsgenossenschaft für den Bereich der Traditionsschifffahrt zugelassenen Ausbildung im Sinne der Regel 3.2 ersetzt werden. Es ist zulässig, dass mehrere Personen über einzelne Nachweise verfügen, sofern die eben genannten Ausbildungen nachgewiesen werden.
- 3.2
- Die Berufsgenossenschaft darf Ausbildungen im Sinne der Regel 3.1 Satz 2 zulassen, wenn sie inhaltlich und dem Umfang nach den Ausbildungen des STCW gemäß Regel 3.1 entsprechen. Inhalt und Umfang der Lehrgänge dürfen reduziert werden, soweit diese sich auf den Betrieb, die Ausrüstung oder Technik erstrecken, die für Traditionsschiffe nicht vorgesehen ist. Der Ausbildungsnachweis wird befristet auf fünf Jahre erteilt. Die Zulassung der Lehrgangsanbieter ist höchstens für zwei Jahre zu erteilen."
Artikel 2 Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
In Abschnitt 5 der Anlage zur BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird nach der Nummer 3201 folgende Nummer 3202 eingefügt:
Nummer | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
„3202 | Zulassung von Lehrgängen nach STCW 95 Regel A-VI/1, A-VI/2, A-VI/3 und nach Anlage 1a, Teil 3, Kapitel 11 SchSV | § 3 Absatz 4 SeeBV i. V. m. STCW 95 Regel A-VI/1, A-VI/2, A-VI/3 sowie Anlage 1a, Teil 3, Kapitel 11, Regel 3 SchSV | nach Zeitaufwand". |
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Februar 2025.
Schlussformel
Der Bundesminister für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Volker Wissing
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16872/index.htm