Artikel 1 - Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften für die Traditionsschifffahrt (TrSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28; Geltung ab 06.02.2025
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Artikel 1 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Februar 2025 SchSV Anlage 1a

Anlage 1a Teil 3 Kapitel 11 Regel 3 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„3.
Sicherheitsausbildung

3.1
Mindestens eine Person an Bord, die mit der Ausbildung der Trainees im Bereich Sicherheit befasst ist, muss über entsprechende Nachweise einer Ausbildung nach STCW 95 Regel A-VI/1, A-VI/2 und A-VI/3 verfügen. Die Ausbildung kann ganz oder teilweise durch den Nachweis einer von der Berufsgenossenschaft für den Bereich der Traditionsschifffahrt zugelassenen Ausbildung im Sinne der Regel 3.2 ersetzt werden. Es ist zulässig, dass mehrere Personen über einzelne Nachweise verfügen, sofern die eben genannten Ausbildungen nachgewiesen werden.

3.2
Die Berufsgenossenschaft darf Ausbildungen im Sinne der Regel 3.1 Satz 2 zulassen, wenn sie inhaltlich und dem Umfang nach den Ausbildungen des STCW gemäß Regel 3.1 entsprechen. Inhalt und Umfang der Lehrgänge dürfen reduziert werden, soweit diese sich auf den Betrieb, die Ausrüstung oder Technik erstrecken, die für Traditionsschiffe nicht vorgesehen ist. Der Ausbildungsnachweis wird befristet auf fünf Jahre erteilt. Die Zulassung der Lehrgangsanbieter ist höchstens für zwei Jahre zu erteilen."

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften für die Traditionsschifffahrt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 TrSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Artikel 6 3. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 28 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 Absatz 3 Nummer 4 ...


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