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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften für die Traditionsschifffahrt (TrSchRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Anlage 1a Teil 3 Kapitel 11 Regel 3 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Sicherheitsausbildung
- 3.1
- Mindestens eine Person an Bord, die mit der Ausbildung der Trainees im Bereich Sicherheit befasst ist, muss über entsprechende Nachweise einer Ausbildung nach STCW 95 Regel A-VI/1, A-VI/2 und A-VI/3 verfügen. Die Ausbildung kann ganz oder teilweise durch den Nachweis einer von der Berufsgenossenschaft für den Bereich der Traditionsschifffahrt zugelassenen Ausbildung im Sinne der Regel 3.2 ersetzt werden. Es ist zulässig, dass mehrere Personen über einzelne Nachweise verfügen, sofern die eben genannten Ausbildungen nachgewiesen werden.
- 3.2
- Die Berufsgenossenschaft darf Ausbildungen im Sinne der Regel 3.1 Satz 2 zulassen, wenn sie inhaltlich und dem Umfang nach den Ausbildungen des STCW gemäß Regel 3.1 entsprechen. Inhalt und Umfang der Lehrgänge dürfen reduziert werden, soweit diese sich auf den Betrieb, die Ausrüstung oder Technik erstrecken, die für Traditionsschiffe nicht vorgesehen ist. Der Ausbildungsnachweis wird befristet auf fünf Jahre erteilt. Die Zulassung der Lehrgangsanbieter ist höchstens für zwei Jahre zu erteilen."
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