Die
Anlageverordnung vom
18. April 2016 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „nach § 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" durch die Wörter „nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 Nummer 4 kann das Sicherungsvermögen" werden durch die Wörter „Das Sicherungsvermögen kann" ersetzt und nach den Wörtern „Absatz 3 bis 5" werden die Wörter „und § 4 Absatz 1 bis 4" eingefügt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Im Rahmen der Öffnungsklausel nach Satz 1 angelegte Anlagen sind insgesamt auf 5 Prozent des Sicherungsvermögens beschränkt; unter Wahrung der Belange der Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf 10 Prozent des Sicherungsvermögens erhöht werden."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- bb)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „35 Prozent" durch die Angabe „40 Prozent" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Direkte und indirekte Anlagen zur Finanzierung von Infrastrukturanlagen und Infrastrukturunternehmen werden im Umfang von bis zu 5 Prozent des Sicherungsvermögens nicht auf die Quoten nach den Absätzen 1 bis 6 angerechnet. Anlagen nach Satz 1 müssen nach
§ 2 zulässig sein und der Errichtung, dem Ausbau, der Sanierung, der Erhaltung, dem Bereitstellen, dem Halten, dem Betreiben oder dem Bewirtschaften von Infrastruktur dienen."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Februar 2025.