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Artikel 2 - Verordnung nach § 26 Absatz 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation (EinwVEV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
Artikel 2 ändert mWv. 1. April 2025 BMDVTKBGebV offen
Die Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2024 I Nr. 1), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" durch die Wörter „Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
- cc)
- Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" durch die Wörter „der Bundesnetzagentur, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" ersetzt.
- 2.
- In § 5 werden die Wörter „der Bundesnetzagentur und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik" durch die Wörter „der Bundesnetzagentur, des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" ersetzt.
- 3.
- In der Anlage Abschnitt 2 werden in der Tabelle die folgenden Nummern 5 und 6 angefügt:
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
„5 | Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 EinwV | nach Zeitaufwand |
6 | Widerruf der Anerkennung nach § 16 EinwV | nach Zeitaufwand". |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16877/a321596.htm