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Verordnung nach § 26 Absatz 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation (EinwVEV k.a.Abk.)


Eingangsformel





Artikel 1 Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz


Artikel 1 ändert mWv. 1. April 2025 EinwV offen



Artikel 2 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation


Artikel 2 ändert mWv. 1. April 2025 BMDVTKBGebV offen

Die Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2024 I Nr. 1), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" durch die Wörter „Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
Einwilligungsverwaltungsverordnung vom 6. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 32)".

cc)
Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" durch die Wörter „der Bundesnetzagentur, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" ersetzt.

2.
In § 5 werden die Wörter „der Bundesnetzagentur und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik" durch die Wörter „der Bundesnetzagentur, des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" ersetzt.

3.
In der Anlage Abschnitt 2 werden in der Tabelle die folgenden Nummern 5 und 6 angefügt:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
„5Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 EinwV nach Zeitaufwand
6Widerruf der Anerkennung nach § 16 EinwV nach Zeitaufwand".



Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Quartals in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Februar 2025.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing