Verordnung nach § 26 Absatz 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation (EinwVEV k.a.Abk.)

V. v. 06.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 32; Geltung ab 01.04.2025
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
Artikel 2 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 26 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), der zuletzt durch Artikel 8 Nummer 13 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und

-
des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:

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Artikel 1 Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz


Artikel 1 ändert mWv. 1. April 2025 EinwV offen

(gesamter Text siehe Einwilligungsverwaltungsverordnung - EinwV)

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Artikel 2 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation


Artikel 2 ändert mWv. 1. April 2025 BMDVTKBGebV offen

Die Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2024 I Nr. 1), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" durch die Wörter „Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
Einwilligungsverwaltungsverordnung vom 6. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 32)".

cc)
Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" durch die Wörter „der Bundesnetzagentur, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" ersetzt.

2.
In § 5 werden die Wörter „der Bundesnetzagentur und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik" durch die Wörter „der Bundesnetzagentur, des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" ersetzt.

3.
In der Anlage Abschnitt 2 werden in der Tabelle die folgenden Nummern 5 und 6 angefügt:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
„5Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 EinwV nach Zeitaufwand
6Widerruf der Anerkennung nach § 16 EinwV nach Zeitaufwand".


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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Quartals in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Februar 2025.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing



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