Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Versorgungslast-Erstattungsverordnung (VersLastErstV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.1991 BGBl. I S. 2346; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 31 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6-5 Sozialgesetzbuch
| |

§ 1 Grundsätze



(1) Der Bund erstattet den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnet worden sind, die Aufwendungen für die Berücksichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnet werden, eine Nachversicherung als durchgeführt gilt. Die Erstattung erfolgt durch Zahlung pauschaler Erstattungsbeträge.

(2) Für das erste Halbjahr 1992 wird der in § 2 genannte pauschale Erstattungsbetrag festgesetzt.

(3) Für die Folgezeit werden die pauschalen Erstattungsbeträge nach Maßgabe des § 3 vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgesetzt.





 

Frühere Fassungen von § 1 Versorgungslast-Erstattungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Versorgungslast-Erstattungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VersLastErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersLastErstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 57 SozERG Änderung weiterer Vorschriften
... die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt. (31) In § 1 Absatz 3 , § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 und § 4 Absatz 2 der Versorgungslast-Erstattungsverordnung ...