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Verordnung über die pauschale Erstattung der Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung aufgrund der Übernahme der Versorgungslast für frühere Beamte und vergleichbare Personengruppen im Beitrittsgebiet (Versorgungslast-Erstattungsverordnung - VersLastErstV k.a.Abk.)
V. v. 19.12.1991 BGBl. I S. 2346; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 31 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6-5 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
Auf Grund des § 292a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen:
§ 1 Grundsätze
(1) Der Bund erstattet den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnet worden sind, die Aufwendungen für die Berücksichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnet werden, eine Nachversicherung als durchgeführt gilt. Die Erstattung erfolgt durch Zahlung pauschaler Erstattungsbeträge.
(2) Für das erste Halbjahr 1992 wird der in § 2 genannte pauschale Erstattungsbetrag festgesetzt.
(3) Für die Folgezeit werden die pauschalen Erstattungsbeträge nach Maßgabe des § 3 vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgesetzt.
Text in der Fassung des Artikels 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 2 Pauschaler Erstattungsbetrag für das erste Halbjahr 1992
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der pauschale Erstattungsbetrag beträgt für das erste Halbjahr 1992 98 Millionen DM.
§ 3 Pauschale Erstattungsbeträge für die Folgezeit
(1) In der Folgezeit verändert sich der pauschale Erstattungsbetrag halbjährlich
- 1.
- zu zwei Dritteln in dem Verhältnis, in dem sich
- a)
- die Erstattungsaufwendungen des Bundes für Nachversicherungen nach
- aa)
- § 72 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen,
- bb)
- § 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes,
- cc)
- §§ 20, 23 und 23a des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen,
- dd)
- §§ 18, 19, 22 und 23 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
- b)
- die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung aufgrund der Anpassung der Renten im Beitrittsgebiet entsprechend der Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) im Erstattungszeitraum verändern,
- 2.
- zu einem Drittel in dem Verhältnis, in dem sich
- a)
- die Aufwendungen des Bundes für die Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom vergangenen Kalenderjahr zum vorvergangenen Kalenderjahr ohne Berücksichtigung von Versorgungsanpassungen verändert haben und
- b)
- die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung aufgrund der Anpassung der Renten im Beitrittsgebiet entsprechend der Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) im Erstattungszeitraum verändern.
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung nimmt die Fortschreibung nach Absatz 1 vor und setzt die pauschalen Erstattungsbeträge für die Folgezeit fest. Die Festsetzung erfolgt aufgrund der Veränderungen, die ihm
- 1.
- bei der Festsetzung für das erste Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum 28. oder 29. Februar des Jahres,
- 2.
- bei der Festsetzung für das zweite Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum 31. August des Jahres
Text in der Fassung des Artikels 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 4 Fälligkeit der pauschalen Erstattungsbeträge
(1) Die pauschalen Erstattungsbeträge für das jeweilige Halbjahr sind jeweils an den Auszahlungstagen der Rentenleistungen in das Inland der Renten für die Monate April und Oktober fällig.
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den auf die allgemeine Rentenversicherung entfallenden Erstattungsbetrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund und den auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Anteil an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung aus.
Text in der Fassung des Artikels 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 5 Aufteilung der pauschalen Erstattungsbeträge
(1) Die Aufteilung der pauschalen Erstattungsbeträge auf die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie die knappschaftliche Rentenversicherung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie die knappschaftliche Rentenversicherung im Jahre 1990 Erstattungszahlungen aus den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Nachversicherungen erhalten haben. Danach entfallen auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung 94,72 vom Hundert und auf den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung 5,28 vom Hundert des Erstattungsbetrages.
(2) Der auf die allgemeine Rentenversicherung entfallende Erstattungsbetrag wird buchhalterisch auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung entsprechend ihrem Anteil an den Beitragseinnahmen aufgeteilt. Diese Aufteilung führt die Deutsche Rentenversicherung Bund durch.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1688/index.htm