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§ 2 - Versorgungslast-Erstattungsverordnung (VersLastErstV k.a.Abk.)
V. v. 19.12.1991 BGBl. I S. 2346; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 31 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6-5 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Pauschaler Erstattungsbetrag für das erste Halbjahr 1992
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der pauschale Erstattungsbetrag beträgt für das erste Halbjahr 1992 98 Millionen DM.
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Zitierungen von § 2 Versorgungslast-Erstattungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VersLastErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersLastErstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VersLastErstV Grundsätze (vom 01.01.2020)
... pauschaler Erstattungsbeträge. (2) Für das erste Halbjahr 1992 wird der in § 2 genannte pauschale Erstattungsbetrag festgesetzt. (3) Für die Folgezeit werden ...
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