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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (4. BtMVVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
§ 5a der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Zur Behandlung einer schweren Opioidabhängigkeit kann der substituierende Arzt zugelassene Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin oder dessen Zubereitungen verschreiben, wenn- 1.
- er ein suchtmedizinisch qualifizierter Arzt ist und sich seine suchtmedizinische Qualifikation auf die Behandlung mit Diamorphin erstreckt oder er im Rahmen des Modellprojektes „Heroingestützte Behandlung Opiatabhängiger" mindestens sechs Monate ärztlich tätig war,
- 2.
- die Opioidabhängigkeit des Patienten seit mindestens zwei Jahren besteht,
- 3.
- der Patient erhebliche Defizite in medizinischer, psychologischer oder sozialer Hinsicht aufweist, die jeweils auf den Missbrauch von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden zurückzuführen sind,
- 4.
- Nachweise über Behandlungen der Opioidabhängigkeit mit einem in § 5 Absatz 6 Satz 1 genannten Substitutionsmittel vorliegen, die über einen Zeitraum von insgesamt mindestens sechs Monaten durchgeführt wurden und sich als nicht geeignet oder als erfolgslos erwiesen haben, und
- 5.
- der Patient das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- 2.
- In Absatz 5 wird die Angabe „§ 5 Absatz 11" durch die Angabe „§ 5 Absatz 10" ersetzt.
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