Vierte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (4. BtMVVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 37; Geltung ab 20.02.2025
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Die Bundesregierung verordnet auf Grund des § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 4 des Betäubungsmittelgesetzes, dessen Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert und dessen Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 20. Februar 2025 BtMVV § 5a

§ 5a der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Zur Behandlung einer schweren Opioidabhängigkeit kann der substituierende Arzt zugelassene Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin oder dessen Zubereitungen verschreiben, wenn

1.
er ein suchtmedizinisch qualifizierter Arzt ist und sich seine suchtmedizinische Qualifikation auf die Behandlung mit Diamorphin erstreckt oder er im Rahmen des Modellprojektes „Heroingestützte Behandlung Opiatabhängiger" mindestens sechs Monate ärztlich tätig war,

2.
die Opioidabhängigkeit des Patienten seit mindestens zwei Jahren besteht,

3.
der Patient erhebliche Defizite in medizinischer, psychologischer oder sozialer Hinsicht aufweist, die jeweils auf den Missbrauch von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden zurückzuführen sind,

4.
Nachweise über Behandlungen der Opioidabhängigkeit mit einem in § 5 Absatz 6 Satz 1 genannten Substitutionsmittel vorliegen, die über einen Zeitraum von insgesamt mindestens sechs Monaten durchgeführt wurden und sich als nicht geeignet oder als erfolgslos erwiesen haben, und

5.
der Patient das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Einem Patienten, der das 18. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet hat, dürfen zur Behandlung einer schweren Opioidabhängigkeit zugelassene Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin oder dessen Zubereitungen nur verschrieben werden, wenn neben dem substituierenden Arzt ein weiterer suchtmedizinisch qualifizierter Arzt, der nicht derselben Einrichtung angehört, das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen bestätigt hat."

2.
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 5 Absatz 11" durch die Angabe „§ 5 Absatz 10" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Februar 2025.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach



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