Artikel 2 - Verordnung zur Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPBetreibVEV 2025 k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 20. Februar 2025 MPAV § 1 (neu), § 1, § 2, § 3, § 4, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für Produkte nach § 3 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes."

2.
Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Medizinprodukte" jeweils durch das Wort „Produkte" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden das Wort „Medizinprodukt" durch das Wort „Produkt" und das Wort „Medizinprodukten" jeweils durch das Wort „Produkten" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „Medizinprodukt" durch das Wort „Produkt" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird das Wort „Medizinprodukts" durch das Wort „Produktes" ersetzt.

cc)
In Nummer 5 wird das Wort „Medizinproduktes" durch das Wort „Produktes" ersetzt.

dd)
In Nummer 6 wird das Wort „Medizinprodukten" durch das Wort „Produkten" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Medizinprodukte" durch das Wort „Produkte" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Medizinprodukt" durch das Wort „Produkt" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 wird das Wort „Medizinproduktes" durch das Wort „Produktes" ersetzt.

3.
Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Medizinprodukte" durch das Wort „Produkte" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1" durch die Angabe „§ 2" ersetzt.

c)
Die Wörter „(apothekenpflichtige Medizinprodukte)" werden durch die Wörter „(apothekenpflichtige Produkte)" ersetzt.

4.
Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Medizinprodukte" durch das Wort „Produkte" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird das Wort „Medizinprodukten" jeweils durch das Wort „Produkten" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Medizinprodukte" durch das Wort „Produkte" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Medizinprodukten" durch das Wort „Produkten" ersetzt.

d)
Die Absätze 4 bis 5 werden aufgehoben.

5.
Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1" durch die Angabe „§ 2" ersetzt und wird das Wort „Medizinprodukt" durch das Wort „Produkt" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 94 Absatz 2 Nummer 10 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 ein Produkt in den Verkehr bringt oder

2.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Produkt abgibt."

6.
Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)".

7.
Die Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Anlage 2 (zu § 3 Nummer 3)".

8.
Anlage 3 wird aufgehoben.



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