Eingangsformel - Vierte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom (4. StromBGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 41; Geltung ab 01.03.2025

Eingangsformel



Auf Grund des § 15 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146) in Verbindung mit § 101 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310) und in Verbindung mit § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), von denen § 15 der Erneuerbare-Energien-Verordnung zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 34) und § 101 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch Artikel 1 Nummer 83 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie:



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