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Vierte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom (4. StromBGebVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146) in Verbindung mit § 101 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310) und in Verbindung mit § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), von denen § 15 der Erneuerbare-Energien-Verordnung zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 34) und § 101 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch Artikel 1 Nummer 83 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie:
Artikel 1 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
Artikel 1 ändert mWv. 1. März 2025 StromBGebV offen
Die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 34) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „, ist die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642) in der bis zum 17. Juli 2018 geltenden Fassung anzuwenden" durch die Wörter „oder in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, auf die nach § 102 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes weiterhin das Windenergie-auf-See-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe „31. Januar 2023" wird durch die Angabe „1. März 2025" und die Angabe „30. Januar 2023" durch die Angabe „28. Februar 2025" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 wird Absatz 3.
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 3.11 werden die folgenden Nummern 3.12 und 3.13 eingefügt:
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„3.12 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-10.1 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugute- kommen | 37.369.788,42 |
3.13 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-10.2 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugute- kommen | 9.847.416,55". |
- b)
- Die Nummern 5 bis 15 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 14 ersetzt:
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„5. | Pilotwindenergieanlagen auf See | |
5.1 | Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 16.855,00 |
5.2 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 94 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie- auf-See-Gesetzes | 3.150,00 |
5.3 | Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 95 Absatz 2 des Wind- energie-auf-See-Gesetzes | 4.124,00 |
§ 1 Absatz 2: Leistungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | ||
6. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 92 und 96 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. der Sonstige-Energiegewinnungs- bereiche-Verordnung zur Ermittlung der Antragsberechtigung für im Flächen- entwicklungsplan festgelegte sonstige Energiegewinnungsbereiche | 48.309,00 |
7. | Zulassung von Errichtung und Betrieb von Einrichtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und von Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 95 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | |
7.1 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 164.060 bis 345.817 + (L x 3.400x 25x 0,035x 0,002; insgesamt höchstens 5.196.126) |
L = Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der Bundesnetz- agentur in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet) | ||
3400 = Stunden Jahreslaufleistung | ||
25 = Jahre Gesamtlaufzeit | ||
0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis | ||
0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag | ||
7.2 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Nebenein- richtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie- auf-See-Gesetzes | 164.060 bis 345.817 + (I x Z x 0,02; insgesamt höchstens 2.196.126) |
I = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann das BSH diese schätzen | ||
Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage nach der Festlegung der Bundesnetzagentur, mindestens aber, etwa im Falle einer nicht erfolgten Festsetzung, 5 Prozent | ||
0,02 = davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag | ||
7.3 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von sonstigen Energie- gewinnungsanlagen, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 oder § 69 Absatz 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 266.583 bis 591.560 + (W x T x 0,035x 0,002; insgesamt höchstens 5.392.252) |
W = durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie (brutto) in Kilowattstunden | ||
T = Lebensdauer in Jahren, mindestens die Dauer der Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung | ||
0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis | ||
0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag | ||
7.4 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 94.478,00 bis 195.280,00 |
8. | Änderungen von Einrichtungen und Pilotwindenergieanlagen auf See | |
8.1 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Ände- rung von Windenergieanlagen auf See, Pilotwindenergieanlagen auf See, sonstigen Energiegewinnungsanlagen oder Offshore-Anbindungsleitungen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 36.593,00 bis 94.459,00 |
8.2 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Änderung von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 94.478,00 bis 195.280,00 |
8.3 | Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Planfeststellung oder Plangenehmigung von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | 7.201,00 bis 39.197,00 |
8.4 | Planfeststellung oder Plangenehmigung für den Austausch, sogenanntes Repowering, bestehender Windenergieanlagen auf See oder Pilotwind- energieanlagen auf See, jeweils einschließlich der Nebeneinrichtungen, nach § 89 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 36.593,00 bis 94.459,00 |
9. | Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides nach den §§ 35, 36, 74 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes | 6.488,00 bis 14.752,00 |
10. | Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines Planfeststellungs- beschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder einer Anlage zur sonstigen Energie- gewinnung, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 69 Absatz 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 36.593,00 bis 79.166,00 |
11. | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 69 Absatz 5, § 79 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | 11.713,00 bis 16.844,00 |
12. | Leistungen im Vollzugsverfahren | |
12.1 | Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit dem jeweils geltenden „Standard Konstruktion - Mindestanforderungen an die konstruktive Aus- führung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone" nach § 69 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 83.499,00 |
12.2 | Anordnungen anlässlich der Prüfung des Erfahrungsberichtes über die Erprobung der Innovation und die gewonnenen Erkenntnisse bei der Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See, einschließlich Nebenein- richtungen, nach § 95 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 7.234,00 |
12.3 | Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortliche Personen im Rahmen von deren Bestellung nach § 78 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 433,00 |
12.4 | Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet, nach § 79 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 310,00 |
12.5 | Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 77 des Windenergie-auf-See-Gesetzes genannten Pflichten nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 1.974,00 bis 15.073,00 |
12.6 | Untersuchungsrahmen und Prüfung der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | |
12.6.1 | Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See- Gesetzes | 2.163,00 |
12.6.2 | Anordnungen anlässlich der Prüfung der gewonnenen Daten aus der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 8.452,00 |
12.7 | Anordnungen nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der Wiederkehrenden Prüfungen nach „Standard Konstruktion - Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone" oder nach „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone" | 7.752,00 |
12.8 | Anordnungen nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit den jeweils geltenden Vorgaben des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone" | 2.306,00 |
12.9 | Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone" | 6.424,00 |
12.10 | Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebenein- richtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt- schaftszone" | 995,00 |
12.11 | Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nacht- kennzeichnung nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See- Gesetzes i. V. m. § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt- schaftszone" | 808,00 |
12.12 | Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone" | 808,00 |
12.13 | Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von Einrichtungen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 79 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 22.789,00 bis 69.041,00 |
12.14 | Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 des Windenergie- auf-See-Gesetzes | 11.713,00 bis 21.602,00 |
12.15 | Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 des Windenergie-auf- See-Gesetzes | 11.713,00 bis 21.602,00 |
12.16 | Anordnungen zum Umfang der Beseitigung von Einrichtungen oder Neben- einrichtungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 11.713,00 bis 21.602,00 |
13. | Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber oder Betreiber nach § 78 Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 123,00 |
14. | Ausstellen einer Urkunde oder eines Bescheides, sofern nicht in einem Verfahren nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten | 141,00 bis 293,00". |
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.
Schlussformel
Der Präsident des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
Helge Heegewaldt
Helge Heegewaldt
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