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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom (4. StromBGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 41; Geltung ab 01.03.2025

Artikel 1 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom


Artikel 1 ändert mWv. 1. März 2025 StromBGebV offen

Die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 34) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „, ist die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642) in der bis zum 17. Juli 2018 geltenden Fassung anzuwenden" durch die Wörter „oder in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, auf die nach § 102 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes weiterhin das Windenergie-auf-See-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe „31. Januar 2023" wird durch die Angabe „1. März 2025" und die Angabe „30. Januar 2023" durch die Angabe „28. Februar 2025" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird Absatz 3.

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 3.11 werden die folgenden Nummern 3.12 und 3.13 eingefügt:

Lfd.
Nr.
GebührentatbestandGebühr in Euro
„3.12Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-10.1 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugute-
kommen
37.369.788,42
3.13Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-10.2 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugute-
kommen
9.847.416,55".


 
b)
Die Nummern 5 bis 15 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 14 ersetzt:

Lfd.
Nr.
GebührentatbestandGebühr in Euro
„5.Pilotwindenergieanlagen auf See  
5.1Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes
16.855,00
5.2Erteilung einer Bescheinigung nach § 94 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes
3.150,00
5.3Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 95 Absatz 2 des Wind-
energie-auf-See-Gesetzes
4.124,00
§ 1 Absatz 2: Leistungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
6. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 92 und 96 Nummer 5
des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. der Sonstige-Energiegewinnungs-
bereiche-Verordnung zur Ermittlung der Antragsberechtigung für im Flächen-
entwicklungsplan festgelegte sonstige Energiegewinnungsbereiche
48.309,00
7. Zulassung von Errichtung und Betrieb von Einrichtungen nach § 65 Absatz 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes und von Pilotwindenergieanlagen auf See
nach § 95 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
 
7.1 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den
Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf
See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69
Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
164.060 bis
345.817 +
(L x 3.400x 25x
0,035x 0,002;
insgesamt
höchstens
5.196.126)
L = Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der Bundesnetz-
agentur in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet)
3400 = Stunden Jahreslaufleistung
25 = Jahre Gesamtlaufzeit
0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis
0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag
7.2 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und
den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Nebenein-
richtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes
164.060 bis
345.817 +
(I x Z x 0,02;
insgesamt
höchstens
2.196.126)
I = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein
ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann
das BSH diese schätzen
Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage nach der
Festlegung der Bundesnetzagentur, mindestens aber, etwa im
Falle einer nicht erfolgten Festsetzung, 5 Prozent
0,02 = davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag
7.3 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von sonstigen Energie-
gewinnungsanlagen, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1
oder § 69 Absatz 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
266.583 bis
591.560 +
(W x T x 0,035x
0,002;
insgesamt
höchstens
5.392.252)
W = durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie
(brutto) in Kilowattstunden
T = Lebensdauer in Jahren, mindestens die Dauer der Gültigkeit des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis
0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag
7.4Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den
Betrieb von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus
Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen,
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6
oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
94.478,00
bis
195.280,00
8.Änderungen von Einrichtungen und Pilotwindenergieanlagen auf See  
8.1Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Ände-
rung von Windenergieanlagen auf See, Pilotwindenergieanlagen auf See,
sonstigen Energiegewinnungsanlagen oder Offshore-Anbindungsleitungen,
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes
36.593,00
bis
94.459,00
8.2Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche
Änderung von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus
Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen,
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes
94.478,00
bis
195.280,00
8.3Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Planfeststellung oder
Plangenehmigung von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See,
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
7.201,00
bis
39.197,00
8.4Planfeststellung oder Plangenehmigung für den Austausch, sogenanntes
Repowering, bestehender Windenergieanlagen auf See oder Pilotwind-
energieanlagen auf See, jeweils einschließlich der Nebeneinrichtungen, nach
§ 89 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
36.593,00
bis
94.459,00
9.Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines
Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung
oder eines sonstigen Bescheides nach den §§ 35, 36, 74 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes
6.488,00
bis
14.752,00
10.Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines Planfeststellungs-
beschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb
von Windenergieanlagen auf See oder einer Anlage zur sonstigen Energie-
gewinnung, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 69 Absatz 7
des Windenergie-auf-See-Gesetzes
36.593,00
bis
79.166,00
11.Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung
nach § 69 Absatz 5, § 79 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
oder § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
11.713,00
bis
16.844,00
12.Leistungen im Vollzugsverfahren  
12.1Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur
Vereinbarkeit von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See,
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit dem jeweils geltenden
„Standard Konstruktion - Mindestanforderungen an die konstruktive Aus-
führung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone"
nach § 69 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
83.499,00
12.2Anordnungen anlässlich der Prüfung des Erfahrungsberichtes über die
Erprobung der Innovation und die gewonnenen Erkenntnisse bei der
Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See, einschließlich Nebenein-
richtungen, nach § 95 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
7.234,00
12.3 Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortliche
Personen im Rahmen von deren Bestellung nach § 78 Absatz 4 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes
433,00
12.4Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die
die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet, nach § 79
Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
310,00
12.5Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur
Durchsetzung der in § 77 des Windenergie-auf-See-Gesetzes genannten
Pflichten nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
1.974,00
bis
15.073,00
12.6Untersuchungsrahmen und Prüfung der Durchführung des Monitorings zu den
bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt
nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
 
12.6.1Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings
zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die
Meeresumwelt während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre
des Betriebs nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes
2.163,00
12.6.2Anordnungen anlässlich der Prüfung der gewonnenen Daten aus der
Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten
Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt während der Bauphase
und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach § 77 Absatz 3
Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
8.452,00
12.7Anordnungen nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der Wiederkehrenden
Prüfungen nach „Standard Konstruktion - Mindestanforderungen an die
konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen
Wirtschaftszone" oder nach „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche
ausschließliche Wirtschaftszone"
7.752,00
12.8Anordnungen nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von
Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich
Nebeneinrichtungen, mit den jeweils geltenden Vorgaben des „Standard
Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone"
2.306,00
12.9Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als
Nebeneinrichtung nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche
Wirtschaftszone"
6.424,00
12.10Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebenein-
richtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach
dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt-
schaftszone"
995,00
12.11Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nacht-
kennzeichnung nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes i. V. m. § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach
dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt-
schaftszone"
808,00
12.12Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung
nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m.
§ 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach dem „Standard
Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone"
808,00
12.13Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von
Einrichtungen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 79
Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
22.789,00
bis
69.041,00
12.14Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder
der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79
Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes
11.713,00
bis
21.602,00
12.15 Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach
§ 79 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 des Windenergie-auf-
See-Gesetzes
11.713,00
bis
21.602,00
12.16Anordnungen zum Umfang der Beseitigung von Einrichtungen oder Neben-
einrichtungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
11.713,00
bis
21.602,00
13. Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber oder Betreiber nach § 78
Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
123,00
14. Ausstellen einer Urkunde oder eines Bescheides, sofern nicht in einem
Verfahren nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten
141,00
bis
293,00".