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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (1. BNetzABGebVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 BNetzABGebV § 1, § 4, § 6, Anlage
Die Besondere Gebührenverordnung BNetzA vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3715) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 ist auch anzuwenden für die in § 4 der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS - Anerkennungsrichtlinie - vom 7. Juli 2021 (GMBl 2021, S. 999) und in § 4 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - BOS-Funkrichtlinie - vom 7. September 2009 (GMBl S. 803) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berechtigten." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, sofern die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren ihrerseits Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Die in Absatz 1 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen."
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Auf Gebührenbescheide, die vor dem 1. April 2025 unanfechtbar geworden sind, ist § 4 Absatz 2 nicht anzuwenden."
- 4.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 1 wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1 (weggefallen)". - b)
- Abschnitt 1 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BNetzABGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. BNetzABGebVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 1. BNetzABGebVÄndV Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
... Besondere Gebührenverordnung BNetzA vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3715), die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 ...
Artikel 3 1. BNetzABGebVÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer ...
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