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Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (1. BNetzABGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42; Geltung ab 01.04.2025, abweichend siehe Artikel 3

Eingangsformel





Artikel 1 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 BNetzABGebV § 1, § 4, § 6, Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung BNetzA vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3715) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird aufgehoben.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 ist auch anzuwenden für die in § 4 der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS - Anerkennungsrichtlinie - vom 7. Juli 2021 (GMBl 2021, S. 999) und in § 4 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - BOS-Funkrichtlinie - vom 7. September 2009 (GMBl S. 803) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berechtigten."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, sofern die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren ihrerseits Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Die in Absatz 1 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Auf Gebührenbescheide, die vor dem 1. April 2025 unanfechtbar geworden sind, ist § 4 Absatz 2 nicht anzuwenden."

4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 1 wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1 (weggefallen)".

b)
Abschnitt 1 wird aufgehoben.


Artikel 2 Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2025 BNetzABGebV offen, mWv. 18. Juli 2024 § 4

Die Besondere Gebührenverordnung BNetzA vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3715), die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erheben" durch das Wort „erhebt" ersetzt.

bb)
Die Nummern 3 bis 6 werden aufgehoben.

cc)
Die bisherigen Nummern 7 bis 22 werden die Nummern 1 bis 16.

dd)
Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 17 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

ee)
Die folgenden Nummern 18 und 19 werden angefügt:

„18.
Datennutzungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) in der jeweils geltenden Fassung,

19.
Strompreisbremsegesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" gestrichen.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 18.07.2024

 
a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 ist auch anzuwenden für die in § 4 der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS - Anerkennungsrichtlinie - vom 7. Juli 2021 (GMBl 2021, S. 999) und in § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Bestimmungen zur Nutzung und den Betrieb allgemeiner sowie spezialisierter Funkanwendungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Funkrichtlinie Funkanwendungen BOS) vom 8. Juli 2024 (BAnz AT 17.07.2024 B2) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berechtigten."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Abschnitt 4 Nummer 5 und Abschnitt 8" durch die Wörter „Abschnitt 1 Nummer 5 und Abschnitt 5" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird im Satzteil vor der Nummer 1 die Angabe „Abschnitt 11" durch die Angabe „Abschnitt 8" ersetzt.

d)
In Absatz 5 wird die Angabe „Abschnitt 11" durch die Angabe „Abschnitt 8" ersetzt und werden die Wörter „, nach § 38g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung, soweit diese Bestimmung aufgrund der Übergangsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 weiterhin anzuwenden ist" gestrichen.

e)
In Absatz 6 wird die Angabe „Abschnitt 11" durch die Angabe „Abschnitt 8" ersetzt.

f)
Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:

„(7) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 8 Nummer 8 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 39e Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Verlängerung der Frist abgelehnt worden ist.

(8) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 8 Nummer 9 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 100 Absatz 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung auf Verlängerung der Frist abgelehnt worden ist."

3.
In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik" gestrichen.

4.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage Gebühren- und Auslagenverzeichnis

Abschnitt 1: Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach
§ 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort
genannten Vorschriften
nach Zeitaufwand
2Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer
Geräteserie nach § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei
Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
nach Zeitaufwand
3Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer
Geräteserie nach § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei
Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
nach Zeitaufwand
4Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4
FuAG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
Auslagen
in tatsächlich
entstandener Höhe
5Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27
Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7
Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von
Betriebsmitteln
nach Zeitaufwand


 
Abschnitt 2: Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 MüG in Verbindung mit Artikel 16 der
Verordnung (EU) 2019/1020
nach Zeitaufwand
2Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 gegenüber
Fulfilment-Dienstleistern und gegenüber jeder anderen natürlichen oder
juristischen Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der
Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren
Inbetriebnahme nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union unterliegt und nicht Wirtschaftsakteur im Sinne des Funkanlagen-
gesetzes oder des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes ist
nach Zeitaufwand


 
Abschnitt 3: Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
Allgemeine Gebühren
1.1Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 oder § 12
AnerkV der vom Antragsteller vorgelegten Akkreditierungsurkunde der
Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH auf Plausibilität und Vollständigkeit
nach Zeitaufwand
1.2Anlassbezogene Überprüfung einer notifizierten Stelle oder Konformitäts-
bewertungsstelle für Drittstaaten im Rahmen einer bestehenden
Anerkennung oder Änderung einer bestehenden Anerkennung
nach Zeitaufwand
FuAG
2.1Anerkennung als notifizierte Stelle gemäß § 10 AnerkV 4.600 bis 14.500
2.2Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die notifizierte Stelle nach
§ 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 10 AnerkV
2.900 bis 10.500
EMVG
3.1Anerkennung als notifizierte Stelle gemäß § 12 AnerkV 4.000 bis 13.000
3.2Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die notifizierte Stelle nach
§ 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 12 AnerkV
2.600 bis 10.200
Drittstaaten-Abkommen
4.1Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 1
Nr. 1 b und § 11 AnerkV
4.200 bis 14.000
4.2Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 2
Nr. 1 b und § 13 AnerkV
4.200 bis 12.500
4.3Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die Konformitäts-
bewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 11
AnerkV
2.200 bis 11.000
4.4Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die Konformitäts-
bewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 13
AnerkV
2.200 bis 10.000
CETA
5Meldung (Notifizierung) eines Antragstellers im Rahmen des CETA
Abkommens mit Kanada an die zuständige kanadische Behörde ISED
nach Zeitaufwand


 
Abschnitt 4: Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der
zu bewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene
Sendeantennen bei Standortmitbenutzungen oder erforderliche Messungen
oder Nahfeldberechnungen oder Umwandlung vorläufiger Standort-
bescheinigungen nach § 5 Absatz 4 BEMFV)
nach Zeitaufwand
2Zweitschrift einer Standortbescheinigung 25
3Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV:
Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche
Standortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen;
Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer
Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich
Ausführen eines mobilen Messeinsatzes)
nach Zeitaufwand


 
Abschnitt 5: Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und
Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu
Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 bis 5, § 4 sowie § 5
Absatz 3 SchuTSEV
nach Zeitaufwand


 
Abschnitt 6: Postgesetz (PostG)

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Leistungen der Beschlusskammer nach PostG  
1.1Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG 2.000 bis 45.500
1.2Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der
Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21
Absatz 1 Nummer 2 PostG
9.000 bis 185.500
1.3Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21
Absatz 1 Nummer 2 PostG
1.000 bis 7.000
1.4 Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge
zu postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG
2.000 bis 45.500
1.5Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG 1.500 bis 36.500
1.6Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24
Absatz 4 PostG
500 bis 22.000
1.7Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG 1.500 bis 41.000
1.8Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25
Absatz 3 PostG
500 bis 22.000
1.9Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG 500 bis 19.000
1.10Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung
seiner Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG
500 bis 19.000
1.11Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer
marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG
1.500 bis 44.000
1.12Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG 200 bis 5.500
1.13Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG 1.000 bis 29.500
1.14Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer
marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG
500 bis 22.000
2.Sonstige Leistungen nach PostG  
2.1Erteilung einer Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PostG nach Zeitaufwand
2.2Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach § 7 Absatz 1 Satz 1 PostG nach Zeitaufwand
2.3Änderung einer bestehenden Lizenz nach den §§ 6, 33 PostG nach Zeitaufwand
2.4Nachträgliches Beifügen von Nebenbestimmungen der Lizenz nach § 6
Absatz 2 Satz 2 PostG
nach Zeitaufwand
2.5Bereitstellung von Verträgen zur Einsichtnahme nach § 30 Absatz 2 PostG nach Zeitaufwand
2.6Anordnungen nach § 42 Absatz 1 PostG nach Zeitaufwand
2.7Untersagung des geschäftsmäßigen Erbringens von Postdiensten nach § 42
Absatz 2 PostG
nach Zeitaufwand
2.8Anordnungen nach § 45 Absatz 2 PostG in Verbindung mit § 45 Absatz 1
Nummer 2 PostG
nach Zeitaufwand
2.9Widerruf einer Lizenz nach § 9 PostG nach Zeitaufwand


 
Abschnitt 7: Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahme zur Durchsetzung von Verpflichtungen nach § 10 PTSG nach Zeitaufwand


 
Abschnitt 8: Erneuerbare-Energien-Gesetz, KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
- für Solaranlagen des ersten Segments nach den §§ 32 und 37d des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- für Solaranlagen nach § 11 InnAusV oder
- für Solaranlagen nach § 12 GEEV
624
2Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des zweiten
Segments nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
451
3 Ausstellung einer Zahlungsberechtigung
- für Solaranlagen des ersten Segments nach den §§ 38 und 38a des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
- für Solaranlagen nach den §§ 23 und 24 GEEV
495
4Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Windenergieanlagen an Land
- nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- nach § 11 InnAusV oder
- nach § 12 GEEV
597
5Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
- für Biomasseanlagen nach den §§ 32 und 39d des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes,
- für Biomasseanlagen nach § 11 InnAusV oder
- für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
597
6Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für KWK-Anlagen und innovative
KWK-Systeme nach § 11 KWKAusV
1.019
7Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung
nach § 9 Absatz 8 Satz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
1.883
8Verlängerung der Realisierungsfrist von Zuschlägen
- für Windenergieanlagen an Land nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
- für Biomasseanlagen nach § 39e Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes
561,66
9Verlängerung der Realisierungsfrist von Zuschlägen für Windenergieanlagen
an Land nach § 100 Absatz 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
280,83


 
Abschnitt 9: Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Gebotsverfahren 
1.1Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im
Gebotsverfahren nach den §§ 16, 17 oder 21 in Verbindung mit § 18
Absatz 8 oder § 20 Absatz 1 KVBG
5.782,91
bis 165.826,44
1.2Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 KVBG vor abschlie-
ßender Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
489,07
2Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 KVBG  
2.1Entscheidung über Härtefallantrag 5.602,86
bis 50.000,00
2.2Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber
nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
Gebührenrahmen
nach Nummer 2.1,
aber höchstens
75 Prozent der
Obergrenze


 
Abschnitt 10: Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach § 4 Absatz 1
MsbG
3.000
2Untersagung des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellen-
betrieb ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 4 MsbG
3.400
3 Maßnahmen nach § 4 Absatz 4 MsbG zur vorläufigen Verpflichtung des
grundzuständigen Messstellenbetreibers, ein Verhalten abzustellen, das
einen Versagungsgrund im Sinne des § 4 Absatz 3 MsbG darstellen würde
nach Zeitaufwand
4Festlegungen nach § 47 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)
3.500 bis 100.000
5Festlegungen nach § 75 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 EnWG 3.500 bis 100.000
6Aufsichtsmaßnahmen nach § 76 MsbG 500 bis 120.000


 
Abschnitt 11: Datennutzungsgesetz (DNG)

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Aufnahme einer öffentlichen Stelle in die Liste nach § 10 Absatz 4 DNG nach Zeitaufwand


 
Abschnitt 12: Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Setzung einer Zahlungsfrist nach § 41 Absatz 1 Satz 1 und 3 StromPBG 280,44
2Festsetzung eines Überschusserlöses nach § 41 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 3 StromPBG
794,71
3Maßnahmen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 StromPBG in Verbindung mit § 65
EnWG
nach Zeitaufwand".



Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 18. Juli 2024 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. April 2025 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

R. Habeck