Die
Besondere Gebührenverordnung BNetzA vom
19. August 2021 (BGBl. I S. 3715) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 ist auch anzuwenden für die in § 4 der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS - Anerkennungsrichtlinie - vom 7. Juli 2021 (GMBl 2021, S. 999) und in § 4 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - BOS-Funkrichtlinie - vom 7. September 2009 (GMBl S. 803) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berechtigten."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, sofern die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren ihrerseits Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Die in Absatz 1 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen."
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Auf Gebührenbescheide, die vor dem 1. April 2025 unanfechtbar geworden sind, ist
§ 4 Absatz 2 nicht anzuwenden."
- 4.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 1 wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1 (weggefallen)".
- b)
- Abschnitt 1 wird aufgehoben.