Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (1. BNetzABGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42; Geltung ab 01.04.2025, abweichend siehe Artikel 3

Artikel 1 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 BNetzABGebV § 1, § 4, § 6, Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung BNetzA vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3715) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird aufgehoben.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 ist auch anzuwenden für die in § 4 der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS - Anerkennungsrichtlinie - vom 7. Juli 2021 (GMBl 2021, S. 999) und in § 4 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - BOS-Funkrichtlinie - vom 7. September 2009 (GMBl S. 803) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berechtigten."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, sofern die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren ihrerseits Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Die in Absatz 1 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Auf Gebührenbescheide, die vor dem 1. April 2025 unanfechtbar geworden sind, ist § 4 Absatz 2 nicht anzuwenden."

4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 1 wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1 (weggefallen)".

b)
Abschnitt 1 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BNetzABGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BNetzABGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 1. BNetzABGebVÄndV Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
... Besondere Gebührenverordnung BNetzA vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3715), die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 ...
Artikel 3 1. BNetzABGebVÄndV Inkrafttreten
...  Artikel 1 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer ...


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