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Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (1. BNetzABGebVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2025 BNetzABGebV offen, mWv. 18. Juli 2024 § 4
Die Besondere Gebührenverordnung BNetzA vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3715), die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erheben" durch das Wort „erhebt" ersetzt.
- bb)
- Die Nummern 3 bis 6 werden aufgehoben.
- cc)
- Die bisherigen Nummern 7 bis 22 werden die Nummern 1 bis 16.
- dd)
- Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 17 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
- ee)
- Die folgenden Nummern 18 und 19 werden angefügt:
- „18.
- Datennutzungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) in der jeweils geltenden Fassung,
- 19.
- Strompreisbremsegesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" gestrichen.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 18.07.2024
- a)
- Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 ist auch anzuwenden für die in § 4 der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS - Anerkennungsrichtlinie - vom 7. Juli 2021 (GMBl 2021, S. 999) und in § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Bestimmungen zur Nutzung und den Betrieb allgemeiner sowie spezialisierter Funkanwendungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Funkrichtlinie Funkanwendungen BOS) vom 8. Juli 2024 (BAnz AT 17.07.2024 B2) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berechtigten."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Abschnitt 4 Nummer 5 und Abschnitt 8" durch die Wörter „Abschnitt 1 Nummer 5 und Abschnitt 5" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird im Satzteil vor der Nummer 1 die Angabe „Abschnitt 11" durch die Angabe „Abschnitt 8" ersetzt.
- d)
- In Absatz 5 wird die Angabe „Abschnitt 11" durch die Angabe „Abschnitt 8" ersetzt und werden die Wörter „, nach § 38g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung, soweit diese Bestimmung aufgrund der Übergangsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 weiterhin anzuwenden ist" gestrichen.
- e)
- In Absatz 6 wird die Angabe „Abschnitt 11" durch die Angabe „Abschnitt 8" ersetzt.
- f)
- Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:„(7) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 8 Nummer 8 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 39e Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Verlängerung der Frist abgelehnt worden ist.(8) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 8 Nummer 9 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 100 Absatz 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung auf Verlängerung der Frist abgelehnt worden ist."
- 3.
- In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik" gestrichen.
- 4.
- Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Abschnitt 1: Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vorschriften | nach Zeitaufwand |
2 | Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVG (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | nach Zeitaufwand |
3 | Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | nach Zeitaufwand |
4 | Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4 FuAG (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | Auslagen in tatsächlich entstandener Höhe |
5 | Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln | nach Zeitaufwand |
- Abschnitt 2: Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 MüG in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 | nach Zeitaufwand |
2 | Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 gegenüber Fulfilment-Dienstleistern und gegenüber jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt und nicht Wirtschaftsakteur im Sinne des Funkanlagen- gesetzes oder des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes ist | nach Zeitaufwand |
- Abschnitt 3: Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
Allgemeine Gebühren | ||
1.1 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV der vom Antragsteller vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH auf Plausibilität und Vollständigkeit | nach Zeitaufwand |
1.2 | Anlassbezogene Überprüfung einer notifizierten Stelle oder Konformitäts- bewertungsstelle für Drittstaaten im Rahmen einer bestehenden Anerkennung oder Änderung einer bestehenden Anerkennung | nach Zeitaufwand |
FuAG | ||
2.1 | Anerkennung als notifizierte Stelle gemäß § 10 AnerkV | 4.600 bis 14.500 |
2.2 | Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 10 AnerkV | 2.900 bis 10.500 |
EMVG | ||
3.1 | Anerkennung als notifizierte Stelle gemäß § 12 AnerkV | 4.000 bis 13.000 |
3.2 | Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 12 AnerkV | 2.600 bis 10.200 |
Drittstaaten-Abkommen | ||
4.1 | Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 1 Nr. 1 b und § 11 AnerkV | 4.200 bis 14.000 |
4.2 | Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 2 Nr. 1 b und § 13 AnerkV | 4.200 bis 12.500 |
4.3 | Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die Konformitäts- bewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 11 AnerkV | 2.200 bis 11.000 |
4.4 | Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die Konformitäts- bewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 13 AnerkV | 2.200 bis 10.000 |
CETA | ||
5 | Meldung (Notifizierung) eines Antragstellers im Rahmen des CETA Abkommens mit Kanada an die zuständige kanadische Behörde ISED | nach Zeitaufwand |
- Abschnitt 4: Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der zu bewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sendeantennen bei Standortmitbenutzungen oder erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen oder Umwandlung vorläufiger Standort- bescheinigungen nach § 5 Absatz 4 BEMFV) | nach Zeitaufwand |
2 | Zweitschrift einer Standortbescheinigung | 25 |
3 | Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV: Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes) | nach Zeitaufwand |
- Abschnitt 5: Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 bis 5, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEV | nach Zeitaufwand |
- Abschnitt 6: Postgesetz (PostG)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Leistungen der Beschlusskammer nach PostG | |
1.1 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG | 2.000 bis 45.500 |
1.2 | Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG | 9.000 bis 185.500 |
1.3 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG | 1.000 bis 7.000 |
1.4 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge zu postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG | 2.000 bis 45.500 |
1.5 | Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG | 1.500 bis 36.500 |
1.6 | Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24 Absatz 4 PostG | 500 bis 22.000 |
1.7 | Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG | 1.500 bis 41.000 |
1.8 | Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3 PostG | 500 bis 22.000 |
1.9 | Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG | 500 bis 19.000 |
1.10 | Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG | 500 bis 19.000 |
1.11 | Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG | 1.500 bis 44.000 |
1.12 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG | 200 bis 5.500 |
1.13 | Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG | 1.000 bis 29.500 |
1.14 | Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG | 500 bis 22.000 |
2. | Sonstige Leistungen nach PostG | |
2.1 | Erteilung einer Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PostG | nach Zeitaufwand |
2.2 | Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach § 7 Absatz 1 Satz 1 PostG | nach Zeitaufwand |
2.3 | Änderung einer bestehenden Lizenz nach den §§ 6, 33 PostG | nach Zeitaufwand |
2.4 | Nachträgliches Beifügen von Nebenbestimmungen der Lizenz nach § 6 Absatz 2 Satz 2 PostG | nach Zeitaufwand |
2.5 | Bereitstellung von Verträgen zur Einsichtnahme nach § 30 Absatz 2 PostG | nach Zeitaufwand |
2.6 | Anordnungen nach § 42 Absatz 1 PostG | nach Zeitaufwand |
2.7 | Untersagung des geschäftsmäßigen Erbringens von Postdiensten nach § 42 Absatz 2 PostG | nach Zeitaufwand |
2.8 | Anordnungen nach § 45 Absatz 2 PostG in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nummer 2 PostG | nach Zeitaufwand |
2.9 | Widerruf einer Lizenz nach § 9 PostG | nach Zeitaufwand |
- Abschnitt 7: Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Maßnahme zur Durchsetzung von Verpflichtungen nach § 10 PTSG | nach Zeitaufwand |
- Abschnitt 8: Erneuerbare-Energien-Gesetz, KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens - für Solaranlagen des ersten Segments nach den §§ 32 und 37d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - für Solaranlagen nach § 11 InnAusV oder - für Solaranlagen nach § 12 GEEV | 624 |
2 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 451 |
3 | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung - für Solaranlagen des ersten Segments nach den §§ 38 und 38a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder - für Solaranlagen nach den §§ 23 und 24 GEEV | 495 |
4 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Windenergieanlagen an Land - nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - nach § 11 InnAusV oder - nach § 12 GEEV | 597 |
5 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens - für Biomasseanlagen nach den §§ 32 und 39d des Erneuerbare-Energien- Gesetzes, - für Biomasseanlagen nach § 11 InnAusV oder - für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 597 |
6 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nach § 11 KWKAusV | 1.019 |
7 | Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung nach § 9 Absatz 8 Satz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 1.883 |
8 | Verlängerung der Realisierungsfrist von Zuschlägen - für Windenergieanlagen an Land nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes - für Biomasseanlagen nach § 39e Absatz 2 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes | 561,66 |
9 | Verlängerung der Realisierungsfrist von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land nach § 100 Absatz 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung | 280,83 |
- Abschnitt 9: Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Gebotsverfahren | |
1.1 | Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren nach den §§ 16, 17 oder 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 oder § 20 Absatz 1 KVBG | 5.782,91 bis 165.826,44 |
1.2 | Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 KVBG vor abschlie- ßender Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | 489,07 |
2 | Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 KVBG | |
2.1 | Entscheidung über Härtefallantrag | 5.602,86 bis 50.000,00 |
2.2 | Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | Gebührenrahmen nach Nummer 2.1, aber höchstens 75 Prozent der Obergrenze |
- Abschnitt 10: Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach § 4 Absatz 1 MsbG | 3.000 |
2 | Untersagung des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellen- betrieb ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 4 MsbG | 3.400 |
3 | Maßnahmen nach § 4 Absatz 4 MsbG zur vorläufigen Verpflichtung des grundzuständigen Messstellenbetreibers, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des § 4 Absatz 3 MsbG darstellen würde | nach Zeitaufwand |
4 | Festlegungen nach § 47 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) | 3.500 bis 100.000 |
5 | Festlegungen nach § 75 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 EnWG | 3.500 bis 100.000 |
6 | Aufsichtsmaßnahmen nach § 76 MsbG | 500 bis 120.000 |
- Abschnitt 11: Datennutzungsgesetz (DNG)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Aufnahme einer öffentlichen Stelle in die Liste nach § 10 Absatz 4 DNG | nach Zeitaufwand |
- Abschnitt 12: Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Setzung einer Zahlungsfrist nach § 41 Absatz 1 Satz 1 und 3 StromPBG | 280,44 |
2 | Festsetzung eines Überschusserlöses nach § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 StromPBG | 794,71 |
3 | Maßnahmen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 StromPBG in Verbindung mit § 65 EnWG | nach Zeitaufwand". |
Zitierungen von Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 1. BNetzABGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. BNetzABGebVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 1. BNetzABGebVÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 18. Juli 2024 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt diese ...
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