Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vorschriften | nach Zeitaufwand |
2 | Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVG (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | nach Zeitaufwand |
3 | Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | nach Zeitaufwand |
4 | Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4 FuAG (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | Auslagen in tatsächlich entstandener Höhe |
5 | Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 MüG in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 | nach Zeitaufwand |
2 | Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 gegenüber Fulfilment-Dienstleistern und gegenüber jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt und nicht Wirtschaftsakteur im Sinne des Funkanlagen- gesetzes oder des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes ist | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
Allgemeine Gebühren | ||
1.1 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV der vom Antragsteller vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH auf Plausibilität und Vollständigkeit | nach Zeitaufwand |
1.2 | Anlassbezogene Überprüfung einer notifizierten Stelle oder Konformitäts- bewertungsstelle für Drittstaaten im Rahmen einer bestehenden Anerkennung oder Änderung einer bestehenden Anerkennung | nach Zeitaufwand |
FuAG | ||
2.1 | Anerkennung als notifizierte Stelle gemäß § 10 AnerkV | 4.600 bis 14.500 |
2.2 | Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 10 AnerkV | 2.900 bis 10.500 |
EMVG | ||
3.1 | Anerkennung als notifizierte Stelle gemäß § 12 AnerkV | 4.000 bis 13.000 |
3.2 | Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 12 AnerkV | 2.600 bis 10.200 |
Drittstaaten-Abkommen | ||
4.1 | Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 1 Nr. 1 b und § 11 AnerkV | 4.200 bis 14.000 |
4.2 | Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 2 Nr. 1 b und § 13 AnerkV | 4.200 bis 12.500 |
4.3 | Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die Konformitäts- bewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 11 AnerkV | 2.200 bis 11.000 |
4.4 | Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die Konformitäts- bewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 13 AnerkV | 2.200 bis 10.000 |
CETA | ||
5 | Meldung (Notifizierung) eines Antragstellers im Rahmen des CETA Abkommens mit Kanada an die zuständige kanadische Behörde ISED | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der zu bewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sendeantennen bei Standortmitbenutzungen oder erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen oder Umwandlung vorläufiger Standort- bescheinigungen nach § 5 Absatz 4 BEMFV) | nach Zeitaufwand |
2 | Zweitschrift einer Standortbescheinigung | 25 |
3 | Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV: Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes) | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 bis 5, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEV | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Leistungen der Beschlusskammer nach PostG | |
1.1 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG | 2.000 bis 45.500 |
1.2 | Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG | 9.000 bis 185.500 |
1.3 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG | 1.000 bis 7.000 |
1.4 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge zu postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG | 2.000 bis 45.500 |
1.5 | Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG | 1.500 bis 36.500 |
1.6 | Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24 Absatz 4 PostG | 500 bis 22.000 |
1.7 | Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG | 1.500 bis 41.000 |
1.8 | Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3 PostG | 500 bis 22.000 |
1.9 | Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG | 500 bis 19.000 |
1.10 | Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG | 500 bis 19.000 |
1.11 | Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG | 1.500 bis 44.000 |
1.12 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG | 200 bis 5.500 |
1.13 | Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG | 1.000 bis 29.500 |
1.14 | Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG | 500 bis 22.000 |
2. | Sonstige Leistungen nach PostG | |
2.1 | Erteilung einer Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PostG | nach Zeitaufwand |
2.2 | Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach § 7 Absatz 1 Satz 1 PostG | nach Zeitaufwand |
2.3 | Änderung einer bestehenden Lizenz nach den §§ 6, 33 PostG | nach Zeitaufwand |
2.4 | Nachträgliches Beifügen von Nebenbestimmungen der Lizenz nach § 6 Absatz 2 Satz 2 PostG | nach Zeitaufwand |
2.5 | Bereitstellung von Verträgen zur Einsichtnahme nach § 30 Absatz 2 PostG | nach Zeitaufwand |
2.6 | Anordnungen nach § 42 Absatz 1 PostG | nach Zeitaufwand |
2.7 | Untersagung des geschäftsmäßigen Erbringens von Postdiensten nach § 42 Absatz 2 PostG | nach Zeitaufwand |
2.8 | Anordnungen nach § 45 Absatz 2 PostG in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nummer 2 PostG | nach Zeitaufwand |
2.9 | Widerruf einer Lizenz nach § 9 PostG | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Maßnahme zur Durchsetzung von Verpflichtungen nach § 10 PTSG | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens - für Solaranlagen des ersten Segments nach den §§ 32 und 37d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - für Solaranlagen nach § 11 InnAusV oder - für Solaranlagen nach § 12 GEEV | 624 |
2 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 451 |
3 | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung - für Solaranlagen des ersten Segments nach den §§ 38 und 38a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder - für Solaranlagen nach den §§ 23 und 24 GEEV | 495 |
4 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Windenergieanlagen an Land - nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - nach § 11 InnAusV oder - nach § 12 GEEV | 597 |
5 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens - für Biomasseanlagen nach den §§ 32 und 39d des Erneuerbare-Energien- Gesetzes, - für Biomasseanlagen nach § 11 InnAusV oder - für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 597 |
6 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nach § 11 KWKAusV | 1.019 |
7 | Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung nach § 9 Absatz 8 Satz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 1.883 |
8 | Verlängerung der Realisierungsfrist von Zuschlägen - für Windenergieanlagen an Land nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes - für Biomasseanlagen nach § 39e Absatz 2 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes | 561,66 |
9 | Verlängerung der Realisierungsfrist von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land nach § 100 Absatz 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung | 280,83 |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Gebotsverfahren | |
1.1 | Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren nach den §§ 16, 17 oder 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 oder § 20 Absatz 1 KVBG | 5.782,91 bis 165.826,44 |
1.2 | Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 KVBG vor abschlie- ßender Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | 489,07 |
2 | Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 KVBG | |
2.1 | Entscheidung über Härtefallantrag | 5.602,86 bis 50.000,00 |
2.2 | Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | Gebührenrahmen nach Nummer 2.1, aber höchstens 75 Prozent der Obergrenze |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach § 4 Absatz 1 MsbG | 3.000 |
2 | Untersagung des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellen- betrieb ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 4 MsbG | 3.400 |
3 | Maßnahmen nach § 4 Absatz 4 MsbG zur vorläufigen Verpflichtung des grundzuständigen Messstellenbetreibers, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des § 4 Absatz 3 MsbG darstellen würde | nach Zeitaufwand |
4 | Festlegungen nach § 47 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) | 3.500 bis 100.000 |
5 | Festlegungen nach § 75 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 EnWG | 3.500 bis 100.000 |
6 | Aufsichtsmaßnahmen nach § 76 MsbG | 500 bis 120.000 |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Aufnahme einer öffentlichen Stelle in die Liste nach § 10 Absatz 4 DNG | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Setzung einer Zahlungsfrist nach § 41 Absatz 1 Satz 1 und 3 StromPBG | 280,44 |
2 | Festsetzung eines Überschusserlöses nach § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 StromPBG | 794,71 |
3 | Maßnahmen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 StromPBG in Verbindung mit § 65 EnWG | nach Zeitaufwand". |